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Satzungsteil Studienberechtigungsprüfung

V3, vom Oktober 2024

§ 1 Ziele und Gültigkeit

Die Studienberechtigungsprüfung ist eine von mehreren möglichen Zugangsvoraussetzungen zum ordentlichen Bachelorstudium. Das Kollegium delegiert mit Beschluss vom 09.03.2023 die Zuständigkeit an die Kollegiumsleitung der FH Gesundheitsberufe OÖ. Die Studienberechtigungsprüfung wird von der Kollegiumsleitung der FH Gesundheitsberufe OÖ gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den folgenden Satzungsbestimmungen ausgestellt. Dieser Satzungsteil wurde im Einvernehmen mit dem Erhalter beschlossen und ist ab Oktober 2024 gültig.

§ 2 Zulassung

Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die

  • eine Zulassung zu einem Bachelor-Studium einer Studienrichtungsgruppe anstreben,
  • das 20. Lebensjahr vollendet haben,
  • eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen,
  • die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen oder den Nachweis der Angehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung erbringen.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die

  1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Matrikelnummer falls vorhanden;
  2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung;
  3. das angestrebte Studium;
  4. den Nachweis der Vorbildung;
  5. das Wahlfach;
  6. einen Lebenslauf, der Bezug auf die Vorbildung nimmt;

(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung samt Feststellung der Prüfungsfächer entscheidet die Kollegiumsleitung.

(3) Die an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvierende Prüfung muss spätestens drei Jahre nach der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung positiv absolviert werden. Nach Ablauf von drei Jahren erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an der FH Gesundheitsberufe OÖ.

§ 4 Studienrichtungsgruppen

An der FH Gesundheitsberufe OÖ kann die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien abgelegt werden.

§ 5 Umfang der Studienberechtigungsprüfung

Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

  1. Eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
  2. drei Prüfungen, die im Hinblick auf die Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die Studienrichtungsgruppe naturwissenschaftliches Studium erforderlich sind (Pflichtfächer) und
  3. eine Prüfung nach Wahl der*des Prüfungskandidaten*in aus dem Bereich der Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien.

§ 6 Pflichtfächer

Die Pflichtfächer für die einzelnen Studienrichtungen sind:

  • schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Deutsch)
  • Englisch 2
  • Mathematik 1
  • Biologie und Umweltkunde

§ 7 Prüfungsanforderungen und -methoden
schriftliche Arbeit und Pflichtfächer

Die Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Arbeit und in den Pflichtfächern orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe und sind in Anlage A geregelt.

§ 8 Wahlfach

(1) Das Wahlfach ist von der*dem Prüfungskandidaten*in aus dem Bereich der Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien zu entnehmen.

(2) Die Kollegiumsleitung legt in einem Katalog in der Anlage B die Prüfungen für die Wahlfächer fest. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Auswahl des Wahlfaches erfolgt nach Rücksprache mit der*dem fachlich zuständigen Prozessverantwortlichen.

§ 9 Prüfungsordnung

Die folgenden Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der FH Gesundheitsberufe OÖ gelten sinngemäß für Kandidat*innen der Studienberechtigungsprüfung bei Absolvierung einer Prüfung an der FH Gesundheitsberufe OÖ:

  • Punkt 11 - mit der Maßgabe, dass sich Kandidat*innen, abweichend vom 3. Absatz, entsprechend den organisatorischen Vorgaben fristgerecht zur Lehrveranstaltung anzumelden haben.
    Kandidat*innen haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
  • Punkt 15 Dokumentation von Prüfungsergebnissen, Einsichtnahme
  • Punkt 16 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

§ 10 Anerkennung von Prüfungen

(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ein*e Prüfungskandidat*in an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag von der Kollegiumsleitung anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind.

(2) Die Kollegiumsleitung darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Eine Prüfung ist an der FH Gesundheitsberufe OÖ abzulegen.

§ 11 Prüfer*innen

Die Prüfer*innen für die an der FH Gesundheitsberufe OÖ abzulegenden Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung werden durch die Kollegiumsleitung der FH Gesundheitsberufe OÖ bestellt.

§ 12 Wiederholung

(1) Die Prüfungskandidat*innen sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die zweite Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen.

(2) Für die Wiederholung von Prüfungen gilt Punkt 13 der Studien- und Prüfungsordnung der FH Gesundheitsberufe OÖ.

(3) Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für dieselbe Studienrichtungsgruppe an der FH Gesundheitsberufe OÖ ist ausgeschlossen.

§ 13 Beurteilung

Jede Prüfung der Studienberechtigungsprüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis durch die prozessverantwortliche Person auszustellen.

§ 14 Abschluss der Studienberechtigungsprüfung

(1) Die Studienberechtigungsprüfung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde. Ansonsten hat die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden“ zu lauten.

(2) Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungszeugnisse hat die Kollegiumsleitung ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(4) Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

siehe

Anlage A - Prüfungsanforderungen und -methoden der Pflichtfächer

Anlage B - Prüfungsanforderungen und -methoden Wahlfach

V3, vom Oktober 2024