Satzungsteil Studienberechtigungsprüfung
V1, vom März 2021
Inkrafttreten SS 2021
§ 1 Ziele und Gültigkeit
Die Studienberechtigungsprüfung ist eine von mehreren möglichen Zugangsvoraussetzungen zum ordentlichen Bachelorstudium. Sie wird vom Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den folgenden Satzungsbestimmungen ausgestellt. Dieser Satzungsteil wurde im Einvernehmen mit dem Erhalter beschlossen und ist ab Sommersemester 2021 gültig.
§ 2 Zulassung
Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen zuzulassen, die
- eine Zulassung zu einem Bachelor-Studium einer Studienrichtungsgruppe anstreben,
- das 20. Lebensjahr vollendet haben,
- eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen,
- die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen oder den Nachweis der Angehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung erbringen.
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH einzubringen und hat zu enthalten:
- den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Matrikelnummer falls vorhanden;
- den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder den Nachweis der Angehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß Personengruppenverordnung;
- das angestrebte Studium;
- den Nachweis der Vorbildung;
- das Wahlfach;
- einen Lebenslauf, der Bezug auf die Vorbildung nimmt;
(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung samt Feststellung der Prüfungsfächer entscheidet das Kollegium per Beschluss.
(3) Die an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvierende Prüfung muss spätestens drei Jahre nach der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung positiv absolviert werden. Nach Ablauf von drei Jahren erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung an der FH Gesundheitsberufe OÖ.
§ 4 Studienrichtungsgruppen
An der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH kann die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien abgelegt werden.
§ 5 Umfang der Studienberechtigungsprüfung
Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:
- Eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema;
- drei Prüfungen, die im Hinblick auf die Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die Studienrichtungsgruppe naturwissenschaftliches Studium erforderlich sind (Pflichtfächer) und
- eine Prüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten aus dem Bereich der Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien.
§ 6 Pflichtfächer
Die Pflichtfächer für die einzelnen Studienrichtungen sind:
- schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Deutsch)
- Englisch 2
- Mathematik 1
- Biologie
§ 7 Prüfungsanforderungen und -methoden
schriftliche Arbeit und Pflichtfächer
Die Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Arbeit und in den Pflichtfächern orientieren sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe und sind in Anlage A geregelt.
§ 8 Wahlfach
(1) Das Wahlfach ist von der Prüfungskandidat*in aus dem Bereich der Studienrichtungsgruppe Naturwissenschaftliche Studien zu entnehmen.
(2) Das FH-Kollegium legt in einem Katalog in der Anlage B die Prüfungen für die Wahlfächer fest. Auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Auswahl des Wahlfaches erfolgt nach Rücksprache mit der*dem fachlich zuständigen Prozessverantwortlichen.
§ 9 Prüfungsordnung
Die folgenden Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der FH Gesundheitsberufe OÖ gelten sinngemäß für Kandidat*innen der Studienberechtigungsprüfung bei Absolvierung einer Prüfung an der FH Gesundheitsberufe OÖ:
- Kapitel 11 Leistungsfeststellung - mit der Maßgabe, dass sich Kandidat*innen, abweichend von Punkt 11.2. 3. Absatz, entsprechend den
organisatorischen Vorgaben fristgerecht zur Lehrveranstaltung anzumelden haben. Kandidat*innen haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden. - Kapitel 13 Unerlaubte Hilfsmittel
- Kapitel 14 Dokumentation von Prüfungsergebnissen, Einsichtnahme
§ 10 Anerkennung von Prüfungen
(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Prüfungskandidat*in an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Kollegium anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind.
(2) Das Kollegium darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Eine Prüfung ist an der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH abzulegen.
(3) Prüfungskandidat*innen, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach auf Ansuchen zu befreien.
§ 11 Prüfer*innen
Die Prüfer*innen für die an der FH Gesundheitsberufe OÖ abzulegenden Prüfungen der Studienberechtigungsprüfung werden durch das Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH bestellt.
§ 12 Wiederholung
(1) Die Prüfungskandidat*innen sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die zweite Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen.
(2) Für die Wiederholung von Prüfungen gilt Kapitel 12.2. der Studien- und Prüfungsordnung der FH Gesundheitsberufe OÖ.
(3) Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung erlischt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtungsgruppe. Eine neuerliche Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für dieselbe Studienrichtungsgruppe an der FH Gesundheitsberufe OÖ ist ausgeschlossen.
§ 13 Beurteilung
Jede Prüfung der Studienberechtigungsprüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen. Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis durch die zuständige Studiengangsleitung auszustellen.
§ 14 Abschluss der Studienberechtigungsprüfung
(1) Die Studienberechtigungsprüfung hat auf „bestanden“ zu lauten, wenn keine Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wurde. Ansonsten hat die Gesamtbeurteilung auf „nicht bestanden“ zu lauten.
(2) Nach Vorliegen aller erforderlichen Prüfungszeugnisse hat das Kollegium ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.
(4) Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.
siehe
Anlage A Prüfungsanforderungen und -methoden der Pflichtfächer
Anlage B Prüfungsanforderungen und -methoden Wahlfach
V1, vom März 2021 - Inkrafttreten SS 2021