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Ausländische Abschlüsse

Bewerbung von Personen mit ausländischen Abschlüssen (EU und Drittstaaten)

V2, Stand April 2021

Zugangsvoraussetzungen für Bachelor-Studiengänge

Der Zugang zum Aufnahmeverfahren für Bewerber*innen mit ausländischen Schulabschlüssen/Zeugnissen wird gewährt, wenn die allgemeine Universitätsreife oder einschlägige berufliche Qualifikation nach FHG (Fachhochschulgesetz) gegeben ist. Dies ist bei ausländischen Zeugnissen dann der Fall, wenn sie mit den entsprechenden österreichischen Zeugnissen gleichwertig sind. Zu Beginn des Bewerbungsverfahrens von Personen mit ausländischen Schulabschlüssen/Zeugnissen wird daher überprüft, ob diese formale Gleichwertigkeit des Zeugnisses aufgrund einer

  • völkerrechtlichen Vereinbarung
  • Nostrifikation des Schulabschlusses oder
  • Entscheidung der Studiengangsleitung gegeben ist.
  • Die allgemeine Universitätsreife ist auch gegeben, wenn der Nachweis über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erbracht wird.

Notwendige Unterlagen für die Bewerbung

Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  • Tabellarischer Lebenslauf mit Angabe des vollständigen Bildungswegs
  • Geburtsurkunde und Urkunde über allfällige Namenswechsel (z.B. Heiratsurkunde)
  • Abschlusszeugnis (Diplom) über den Abschluss der letzten Schulbildung:
    • Scan des Originals (in guter, leserlicher Qualität)
    • Liegt das Abschlusszeugnis nicht auf Deutsch oder Englisch vor, ist zusätzlich die Übersetzung durch eine*n offiziell registrierte*n, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in vorzulegen.
  • Letztes Jahreszeugnis, Index oder Matrikelblatt des zu bewertenden Schulabschlusses:
    • Scan des Originals (in guter Qualität)
    • Liegen die Dokumente nicht auf Deutsch oder Englisch vor, ist zusätzlich die Übersetzung durch offiziell eine*n registrierte*n, gerichtlich beeidete*n Übersetzer*in vorzulegen.

Diese Unterlagen sind im Online-Bewerbungsportal (OBSY) hochzuladen. Die Originale sind zudem beim berufsspezifischen Eignungstest oder bei Studienbeginn vorzulegen. Zusätzlich müssen die Vorgaben des jeweiligen Studiengangs für die Bewerbung zu berücksichtigt werden (Zulassungsvoraussetzungen). Siehe Aufnahmeverfahren für die Bachelor-Studiengänge.

Beglaubigung von ausländischen Urkunden (z.B. ausländische Zeugnisse)

Bewerber*innen müssen ausländische Urkunden vor Einreichen der Bewerbungsunterlagen je nach Staat, in dem die Urkunden ausgestellt wurden, beglaubigen lassen, um ihre Echtheit nachzuweisen. Die Beglaubigungsvorschriften sind je nach Land der Ausstellung unterschiedlich.

Bitte überprüfen Sie, welche Beglaubigungsvorschriften für den Staat, in dem Ihre Urkunden ausgestellt wurden, gelten. Durchsuchen Sie dafür die Beglaubigungsliste Hochschulwesen nach den Informationen zum betreffenden Staat.

Folgende drei Beglaubigungsarten sind möglich:

  1. Befreiung von jeglicher Beglaubigung aufgrund von bilateralen Beglaubigungsabkommen
  2. Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (BGBl. 27/1968)
  3. Volle diplomatische Beglaubigung, bestehend aus folgenden drei Komponenten:
    1. Beglaubigung der Urkunde durch zuständiges Fachministerium (z.B.Bildungs- oder Wissenschaftsministerium) des Herkunftsstaats
    2. Zwischenbeglaubigung durch Außenministerium des Herkunftsstaates (= Bestätigung der Zuständigkeit des o.a. Fachministeriums)
    3. Überbeglaubigung durch österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat (z.B. Botschaft oder Konsulat)

ACHTUNG! Bei manchen Ländern ist die Vornahme der Beglaubigung durch die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde derzeit ausgesetzt. Die Echtheit dieser Dokumente muss auf andere Weise gegenüber der Studiengangsleitung glaubhaft gemacht werden. Nähere Informationen sowie die Liste der Staaten, in denen derzeit keine Beglaubigung stattfinden kann, finden Sie hier: Beglaubigung, Apostille – BMEIA, Außenministerium Österreich

Weitere Hinweise zur Übersetzung/Beglaubigung von Urkunden

Von Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen (zusätzlich zum Original!) Übersetzungen abgegeben werden.

Das Original sollte vor Übersetzung bereits alle notwendigen Beglaubigungsstempel aufweisen, damit diese mit übersetzt werden.

Übersetzungen müssen:

  1. von einem*einer offiziell registrierten gerichtlich beeideten Übersetzer*in vorgenommen werden
  2. die Beglaubigungsvorschriften für dasjenige Landes erfüllen, in dem sie erstellt wurden (siehe Beglaubigungsliste Hochschulwesen). Wurde die Übersetzung in Österreich von einem*einer offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Übersetzer*in angefertigt, muss die Übersetzung (wohl aber das Original!) nicht beglaubigt sein.

Qualität der Unterlagen

Die eingescannten Unterlagen sind so zu übermitteln, dass diese leserlich bleiben und Beglaubigungen, sonstige Vermerke und Übersetzungen den einzelnen Zeugnissen/Diplomen zuzuordnen sind. Die Rückseiten der Dokumente sind zu beachten und mit einzuscannen, falls sich dort Stempel etc. finden. Bei den Scans/der Übermittlung muss ersichtlich sein, welche Abschnitte (Vorder- und Rückseite) zusammengehören.