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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses aus einem EU / EWR-Staat

Wird in Österreich ein Beruf in der Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Gesetz), in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen (MTD-Gesetz), als Hebamme (Heb-Gesetz) oder ein anderer Gesundheitsberuf angestrebt, muss ein Anerkennungsverfahren über Ihren ausländischen Studienabschluss aus einem EU/EWR-Staat durchlaufen werden.

Die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses aus einem EU / EWR-Staat kann auf Basis der europäischen Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG) beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege beantragt werden.

Für eine Anerkennung sind nicht die Fachhochschulen zuständig!

Die zuständigen Stellen können Sie unter http://www.berufsanerkennung.at einsehen.

Erst mit dem Anerkennungsbescheid des Bundesministeriums können Sie sich zum Ablegen der darin vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen an die jeweilige Fachhochschule wenden, um die Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge zu absolvieren.

Bitte übermitteln Sie dazu den Bescheid des Ministeriums per E- Mail an die für den entsprechenden Studiengang verantwortliche Kontaktperson. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Gemeinsam mit dem Antrag auf EU/EWR-Anerkennung, der Ihnen nach der Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Studiengang übermittelt wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  2. Bescheid des Gesundheitsministeriums über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
  3. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Level B2 (bzw. C2 bei Logopädie) nach dem europäischen Referenzrahmen.

Anerkannte Nachweise der Deutschkenntnisse:

Insbesondere folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für die Zulassung zum Studium anerkannt:

  • Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung (Niveau B2)
  • Ergänzungsprüfung aus Deutsch an einem Vorstudienlehrgang
  • Zeugnis B2 des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch www.osd.at (für Logopädie: C2)
  • „TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache, www.testdaf.de) mit mindestens Niveaustufe TDN 4 in allen Teilprüfungen (für Logopädie: mindestens TDN 5)
  • Zeugnis B2 des Sprachenzentrums der Universität Wien sprachenzentrum.univie.ac.at (für Logopädie: C2)
  • Goethe-Zertifikat B2 des Goethe-Instituts www.goethe.de/de/index.html (für Logopädie: C2)
  • „Zweite Stufe“ des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland www.kmk.org/themen/deutsches-sprachdiplom-dsd.html
  • ECL Prüfung B2 in Deutsch, ausgestellt nach Dezember 2020 von dem European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages eclexam.eu (Sprachniveau C2 für Logopädie dzt. nicht verfügbar

Wird ein anderer Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gebracht, so kann der jeweilige Nachweis im Einzelfall (allenfalls nach Einholung von Fachgutachten) anerkannt werden.

Hinweis: Alle Unterlagen müssen im Original und als Einzeldokumente (je Dokument ein Scan) vorgelegt werden. Es werden vor Ort Kopien angefertigt. Von fremdsprachigen Urkunden (mit Ausnahme englischer Unterlagen) sind beglaubigte deutsche Übersetzungen vorzulegen.

Es gelten die allgemeinen Beglaubigungsvorschriften für ausländische öffentliche Urkunden. www.oesterreich.gv.at/lexicon/B/Seite.990098.html

Weitere Detailinformationen finden Sie hier:

zu Nostrifizierungen: Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung

zu Anerkennungen: Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Nostrifizierung

Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades als gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studienabschluss. Eine Nostrifizierung kann nur erfolgen, wenn sie für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich notwendig ist und ein gleichwertiger Fachhochschul-Studiengang eingerichtet ist.

Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz.

Die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses außerhalb eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz kann über die Fachhochschulen/Universitäten nostrifiziert werden.

Für nichtärztliche Gesundheitsberufe, MTD-/Hebammen-/Gesundheits- und Krankenpflegeabschlüsse – Bachelor/Diplom sind jene Fachhochschulen, die den jeweiligen Bachelorstudiengang anbieten, zuständig.

Dies betrifft Nostrifizierungen von Bildungsabschlüssen auf Bachelorebene (entspricht mindestens dem Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) der Stufe 6)

Fachmittelschulabschlüsse oder Abschlüsse unter der NQR Stufe 6 können eventuell beim Land OÖ (Abteilung Gesundheit) im Bereich Pflegefachassistenz (PFA) oder Pflegeassistenz (PA) nostrifiziert werden.

Anfragen richten Sie bitte per E- Mail an die für den entsprechenden Studiengang verantwortliche Kontaktperson.

Ein nostrifizierter akademischer Grad entfaltet dieselben Rechtswirkungen wie ein im Inland erworbener akademischer Grad; er berechtigt daher

  • zur Führung des entsprechenden österreichischen (anstelle des ausländischen) akademischen Grades und
  • zur Ausübung aller damit verbundenen Rechte, insbesondere zur Ausübung jenes Berufes, der in Österreich Absolvent*innen eines einschlägigen Fachhochschulstudiums vorbehalten ist.

Ein Anerkennungsverfahren (EU / EWR-Staaten) hat keine Auswirkungen auf den im Ausland erworbenen akademischen Grad.

Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt u.a. voraus, dass die Nostrifizierung aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsvorschrift zwingend notwendig ist, bspw. für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung des*der Antragstellenden in Österreich.

Wir weisen darauf hin, dass es gemäß § 6 Abs 7 FHG unzulässig ist, die Nostrifizierung gleichzeitig an zwei oder mehreren Fachhochschulen einzubringen. Daher überprüfen wir (zumindest auf Basis von Stichproben), ob Ihr Antrag bereits bei einer anderen österreichischen Fachhochschule zur Nostrifizierung eingereicht wurde. Sollte dies der Fall sein, führt dies zur Zurückweisung Ihres Antrages durch die FH Gesundheitsberufe OÖ. Eine neuerlich Antragstellung an der FH Gesundheitsberufe OÖ ist folglich erst möglich, wenn Ihr Nostrifizierungsbegehr von der/den anderen Fachhochschule/en negativ beschieden wurde.

Wichtig: Eine Nostrifizierung ist z.B. nicht erforderlich, wenn bereits aufgrund der Berufsanerkennungsrichtlinie 2006/36/EG und den österreichischen Umsetzungsvorschriften ein Berufsrecht besteht. Es gelten die Regelungen zur EWR-Anerkennung in den berufsrechtlichen Vorschriften.

Für eine Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Antrag auf Nostrifizierung muss den in Österreich vergleichbaren FH-Studiengang bezeichnen, der hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass er mit dem im Antrag genannten ausländischen FH-Studium als gleichwertig anzusehen ist.
  • Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit hinsichtlich Anforderungen, Gesamtumfang und Studieninhalten, sind die entsprechenden Unterlagen/Nachweise (siehe Formular Antrag) beizufügen.
  • Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der*die Antragstellende im Falle eines positiven Bescheides das Recht, diese von der Kollegiumsleitung bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvieren.
  • Für die Zulassung eines*einer ausländischen FH-Absolventen*in zu einem österreichischen Doktoratsstudium ist keine Nostrifizierung erforderlich.

Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades entscheidet die Kollegiumsleitung als zuständige Behörde. Die Kollegiumsleitung hat zu prüfen, ob das ausländische Studium des*der Antragstellenden hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen FH-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist („Gleichwertigkeitsprüfung“).

Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der*die Antragstellende das Recht, diese von der Kollegiumsleitung bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche*r Studierende*r zu absolvieren.

Einem Antrag auf Nostrifizierung sind folgende Nachweise beizulegen:

1. Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass

2. Lebenslauf mit korrekter und lückenloser Angabe des vollständigen Bildungsweges

3. Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel (z.B. Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten

4. Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel oder Angabe eines Zustellbevollmächtigten in Österreich)

5. Reifezeugnis/Maturazeugnis

6. Urkunde über den Abschluss des Studiums und die Verleihung des akademischen Grades (Diplom)

7. Sammelzeugnis (Transcript of Records) des gesamten Studiums

8. Nachweis über eine staatliche Prüfung (Fachprüfung)

9. Detailcurriculum über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)

10. Nachweis über die im Rahmen des Studiums absolvierte Praktika (unter Angabe der jeweiligen Praktikumsbereiche und die absolvierten Praktikumsstunden je Praktikum)

11. Zeugnisse über die abgelegten Prüfungen inkl. Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen (z.B. Diploma Supplement)

12. Exemplar der Diplomarbeit/Bachelorarbeit bzw. Inhaltsangabe in deutscher Sprache

13. Fort- und Weiterbildungszeugnisse

14. Nachweise über relevante Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)

15. Wissenschaftliche und/oder praktische Arbeiten, Abschlussbescheinigungen, etc.

16. Dringende Empfehlung: Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Level B2 (bzw. C2 bei Logopädie) nach dem europäischen Referenzrahmen, als Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Studium.

Anerkannte Nachweise der Deutschkenntnisse:

Insbesondere folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt:

- Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung (Niveau B2)

- Ergänzungsprüfung aus Deutsch an einem Vorstudienlehrgang

- Zeugnis B2 des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch https://www.osd.at/ (für Logopädie: C2)

- „TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache, http://www.testdaf.de) mit mindestens Niveaustufe TDN 4 in allen Teilprüfungen (für Logopädie: mindestens TDN 5)

- Zeugnis B2 des Sprachenzentrums der Universität Wien https://sprachenzentrum.univie.ac.at/ (für Logopädie: C2)

- Goethe-Zertifikat B2 des Goethe-Instituts https://www.goethe.de/de/index.html (für Logopädie: C2)

- „Zweite Stufe“ des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland https://www.kmk.org/themen/deutsches-sprachdiplom-dsd.html

- ECL Prüfung B2 in Deutsch, ausgestellt nach Dezember 2020 von dem European Consortium for the Certificate of Attainment in Modern Languages https://eclexam.eu/ (Sprachniveau C2 für Logopädie dzt. nicht verfügbar)

Wird ein anderer Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gebracht, so kann der jeweilige Nachweis im Einzelfall (allenfalls nach Einholung von Fachgutachten) anerkannt werden.

Hinweis: Alle Unterlagen müssen im Original und als Einzeldokumente (je Dokument ein Scan) vorgelegt werden. Es werden vor Ort Kopien angefertigt. Von fremdsprachigen Urkunden (mit Ausnahme englischer Unterlagen) sind beglaubigte deutsche Übersetzungen vorzulegen.

Es gelten die allgemeinen Beglaubigungsvorschriften für ausländische öffentliche Urkunden. https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.991183.html

Die Bearbeitungsgebühr beträgt unabhängig vom Ausgang der Nostrifizierung € 150 und ist nach Antragstellung zu begleichen.

Die Kollegiumsleitung der Fachhochschule hat zu prüfen, ob das ausländische Studium des/der Antragsteller*in hinsichtlich

  • der Anforderungen (niveaumäßige Einordnung: Bakkelaureatsstudium)
  • des Gesamtumfanges (ECTS) sowie
  • der Studieninhalte

so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul- Studiengang als gleichwertig anzusehen ist.

Jene Lehrveranstaltungen, die nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden, können in die Gleichwertigkeitsprüfung nicht miteinbezogen werden.

Bei der inhaltlichen Überprüfung Ihres ausländischen Bildungsabschlusses wird festgestellt, ob die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist (=Übereinstimmung bzw. Vergleichbarkeit der Lehrinhalte). Fehlen einzelne Lehrinhalte als Ergänzung auf die volle Gleichwertigkeit, wird mittels Bescheides bekannt gegeben, welche Lehrveranstaltungen/Prüfungen zu absolvieren sind, um die Gleichwertigkeit zu erlangen.

Der/ die Antragsteller*in hat das Recht, die im Bescheid angeführten Lehrveranstaltungen/Prüfungen als außerordentliche*r Studierende*r an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvieren.

Müsste die Absolvierung von Lehrveranstaltungen/Prüfungen in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen werden, kann die Nostrifizierung nicht erteilt werden, weshalb ein Antrag in diesem Fall abzuweisen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass das B2 Sprachniveau (bzw C2 bei Logopädie) für die Absolvierung der Ergänzungsmaßnahmen an der Fachhochschule erforderlich ist und daher vor der Zulassung vorgelegt werden muss. Zudem ist auch für die spätere Berufsberechtigung bzw. die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister der Nachweis der oben genannten Deutschkenntnisse erforderlich.

Wenn der Antrag auf Nostrifizierung auf Grund mangelnder Gleichwertigkeit des in- und ausländischen Studiums rechtskräftig abgewiesen wird, kann sich der/die Antragsteller*in für das reguläre Aufnahmeverfahren an der Fachhochschule Gesundheitsberufe OÖ als ordentliche*r Studierende*r bewerben.

Nach erfolgreich absolviertem Aufnahmeverfahren kann der/die Antragsteller*in die Anrechnung der bereits im Ausland absolvierten Prüfungen für das Bachelor-Studium beantragen.

Gegen Bescheide der Kollegiumsleitung hinsichtlich Nostrifizierung ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

  • Sie schreiben eine E-Mail an die jeweilige Kontaktperson des betreffenden Studiengangs mit dem Ansuchen um Nostrifizierung und geben an, welche Ausbildung aus welchem Land Sie erworben haben.
  • Übermitteln Sie sämtliche für ein Nostrifizierungsverfahren notwendigen Dokumente ordentlich eingescannt (jedes Dokument ein Farbscan) als PDF mit der genauen Bezeichnung des Dokuments (z.B. Dokumentenname: „Bachelordiplom_NACHNAME“, bestehend aus einem Dokument, welches die Originalurkunde beinhält, etwaige Beglaubigungsvermerke sowie die dazugehörige Übersetzung)
  • Sie erhalten einen Termin zu einem persönlichen „Orientierungsgespräch“ an der FH Gesundheitsberufe OÖ am Campus des jeweiligen Studienganges.
  • Sobald alle notwendigen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie das Antragsformular für das Nostrifizierungsverfahren. Dieses bitte umgehend ausgefüllt und unterschrieben retournieren.
  • Sie erhalten dann eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 150,00
  • Erst sobald sämtliche o.a. Unterlagen (à siehe Punkt „Welche Unterlagen reiche ich ein?“), sowie die Zahlung eingelangt sind, startet das offizielle Nostrifizierungsverfahren. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Entscheidungsfrist nach dem Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (AuBG) zu laufen.
  • Es folgt nun das Ermittlungsverfahren bzgl. der inhaltlichen und formalen Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen. Im Zuge des Verfahrens werden Sie gegebenenfalls zu einem weiteren persönlichen Termin eingeladen, an dem der „expert talk“ stattfindet. Im Zuge dieses Gesprächs werden ihre theoretischen und fachpraktischen Qualifikationen überprüft und auch Ihre Originaldokumente gesichtet und geprüft. (Bitte bringen Sie diese zum Termin mit!)
  • Nach erfolgter Prüfung Ihres Antrags erfolgt eine Entscheidung über die Nostrifizierbarkeit mittels Bescheides.
  • Für den Fall, dass in dem Bescheid die Absolvierung von Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika vorgeschrieben wird, können diese an der FH Gesundheitsberufe OÖ absolviert werden.
  • Dafür werden Sie als außerordentliche*r Hörer*in immatrikuliert und zahlen den ÖH Beitrag pro Semester.
  • Nach erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika folgt die Bestätigung der Nostrifizierung, welche in Verbindung mit dem davor ausgestellten Nostrifizierungsbescheid zum Führen des entsprechenden inländischen Titels BSc, der Berufsbefähigung und auch zur Eintragung in das jeweilige Beruferegister berechtigt.

Weitere Detailinformationen finden Sie hier:

zu Nostrifizierungen: Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung

zu Anerkennungen: Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Kontaktpersonen

Ansprechpartner*innen der jeweiligen Studiengänge:

Biomedizinische Analytik

Diätologie

Ergotherapie

Gesundheits- und Krankenpflege

Hebamme

Logopädie

Physiotherapie

Radiologietechnologie

Es ist unbedingt zunächst telefonisch Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls ein Termin zu vereinbaren.