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Studien- und Prüfungsordnung

V7, Juli 2024

1 Ziele und Gültigkeit der Studien- und Prüfungsordnung

Die Studien- und Prüfungsordnung dient zur Organisation des Studienbetriebs sowie zur Durchführung des gesamten Prüfungswesens an der FH Gesundheitsberufe OÖ basierend auf den relevanten gesetzlichen Regelungen, vor allem dem Fachhochschulgesetz (FHG, StF: BGBl. Nr. 340/1993) und dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG, StF: BGBl. I Nr. 74/2011) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.

Die Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studiengänge und Hochschullehrgänge sowie Micro-Credentials der FH Gesundheitsberufe OÖ, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde.

Für Hochschullehrgänge in der Gesundheits- und Krankenpflege gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung soweit sie gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung GuK-SV sowie der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung GuK-WV) nicht widersprechen oder in diesen nicht geregelt sind. Zur besseren Übersicht wird den Studierenden und Lehrenden ein gesammeltes Dokument (Ausbildungsordnung gemäß GuK-SV, Ausbildungsordnung gemäß GuK-WV) zur Verfügung gestellt. Dieses muss dem Kollegium und dem Erhalter bekannt gegeben und allen betroffenen Studierenden und Lehrenden zugänglich gemacht werden.

Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung wurde vom Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter beschlossen und tritt mit Beginn des Wintersemesters 2024/2025 in Kraft. Änderungen bedürfen einer Zustimmung derselben.

Die Studien- und Prüfungsordnung in der gültigen Fassung ist Teil der Satzung und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Studien- bzw. Lehrgangsleitung des jeweiligen Studien- bzw. Lehrgangs hat für die Einhaltung sowie Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung zu sorgen.

Allgemeine Informationen bezüglich der Durchführung des Studienbetriebs sowie des Prüfungswesens erfolgen durch die Administration an die Studierenden.

2 Allgemeine Regeln zum Studienbetrieb

2.1 Allgemeine Information zur Studienorganisation

Bachelor Studiengänge Master Programme
Regelstudiendauer 6 Semester 4 Semester
LV-Wochen pro Semester 17 Wochen 17/15 Wochen
Pflicht-ECTS 180 120
WS Beginn KW 38 KW 38/39
WS Ende KW 8 KW 8
SS Beginn KW 9 KW 9
SS Ende KW 37 KW 37/38
WS Wochen 17 Wochen 17/15 Wochen
SS Wochen 17 Wochen 17/15 Wochen
Verpflichtendes Auslandssemester nein nein
Unterrichtssprache Deutsch Deutsch
Regelstudiendauer
LV-Wochen pro Semester
Pflicht-ECTS
WS Beginn
WS Ende
SS Beginn
SS Ende
WS Wochen
SS Wochen
Verpflichtendes Auslandssemester
Unterrichtssprache
Bachelor Studiengänge
6 Semester
17 Wochen
180
KW 38
KW 8
KW 9
KW 37
17 Wochen
17 Wochen
nein
Deutsch
Master Programme
4 Semester
17/15 Wochen
120
KW 38/39
KW 8
KW 9
KW 37/38
17/15 Wochen
17/15 Wochen
nein
Deutsch

Mit den ECTS-Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („Workload“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang dargestellt, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 ECTS und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 ECTS zugeteilt werden.

Letztendlich gibt das „European Credit Transfer and Accumulation System“ (kurz ECTS)1 auch Aufschluss über den Arbeitsaufwand, der notwendig ist, um eine Lehrveranstaltung positiv abzuschließen. Auch die Bewertung der Module erfolgt über ECTS, Module können 3 ECTS oder ein Vielfaches davon umfassen.

1 Das European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) ist ein europaweit anerkanntes System zur Anrechnung von akademischen Studienleistungen. Es macht die Leistungen von Studierenden an Hochschulen innerhalb Europas vergleichbar.

2.2 Allgemeine Informationen zum didaktischen Konzept

Die FH Gesundheitsberufe OÖ zielt darauf ab, den Studierenden eine praxisorientierte, wissenschaftlich fundierte Ausbildung auf Hochschulniveau zu bieten. Durch den modularen Aufbau erwerben die Studierenden die beruflichen Handlungskompetenzen, um im Rahmen des jeweiligen Tätigkeitsbereiches theoriegeleitet und eigenverantwortlich handeln zu können. Mit d e m Prinzip der „Situations-, Handlungs-, Aufgaben- und Problem- sowie Wissenschaftsorientierung“ werden die Studierenden angeleitet, situations- und fachgerecht sowie reflektierend und in gesellschaftlicher Verantwortung zu agieren. Der zentrale Aspekt der Ausbildungen liegt dabei in der beruflichen Anwendbarkeit der entwickelten Qualifikationen.

Durch das Konzept und den Aufbau der FH-Studien- und Lehrgänge wird sichergestellt, dass die Studierenden die geforderten

  • fachlich-methodischen Kompetenzen,
  • sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen sowie
  • wissenschaftlichen Kompetenzen

erwerben, vertiefen und erweitern.

Die Entwicklung dieser Kompetenzen erfolgt über die Kombination von theoretischer Ausbildung und praktischen Übungen an der FH sowie durch die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen.

Die Studien- und Lehrgänge sind in Module gegliedert, die teilweise interdisziplinär angeboten werden. Die Lehrinhalte sind in den unterschiedlichen Modulen thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmt und ermöglichen so den Erwerb von Teilqualifikationen mittels verschiedener Lehr- und Lernformen. Auf diese Art können erworbene Kompetenzen miteinander vernetzt und die praktische Anwendung und Reflexion gefördert werden. Auch der Integration der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne des lebenslangen Lernens kommt dadurch besondere Bedeutung zu.

2.3 Spezifische Regelungen die Gesundheitsberufe betreffend

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement der Berufsethik zu sehen (siehe Datenschutzgesetz § 6; OÖ Krankenanstaltengesetz § 20).

Insbesondere diese Bestimmungen sind die gesetzliche Grundlage für die Gesundheitsberufe:

  • Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD- Gesetz) StF: BGBl 460/1992 i.d.g.F.
  • FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV) StF: BGBl II 2/2006 i.d.g.F.
  • Hebammengesetz (HebG) StF: BGBl 310/1994 i.d.g.F.
  • FH-Hebammen-Ausbildungsverordnung (FH-Heb-AV) StF: BGBl II 1/2006 i.d.g.F.
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) StF: BGBl I 108/1997 i.d.g.F.
  • FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung (FH-GuK-AV) StF: BGBl II 200/2008 i.d.g.F.
  • Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV) StF: BGBl. II 452/2005 i.d.g.F.
  • Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung (GuK-WV) StF: BGBl. II 435/2006 i.d.g.F.

2.4 Spezifische Informationen zu den einzelnen Studien- und Lehrgängen

Die spezifischen Informationen zu den einzelnen Studien- und Lehrgängen werden jährlich in den Dokumenten „Studien-ABC“ und „Leitfaden Lehrende“ zu Beginn des Studienjahres bereitgestellt. Es liegt in der Verantwortung der Studien- bzw. Lehrgangsleitung diese Dokumente den Studierenden sowie Lehrenden zur Kenntnis zu bringen.

3 Anwesenheitspflicht

Bei Vorlesungen (VO) besteht keine Anwesenheitspflicht, unabhängig davon, ob sie in Präsenz oder Online abgehalten werden.

Bei allen anderen Lehrveranstaltungstypen gemäß Pkt. 9 und sonstigen Lehrveranstaltungen, die keine Vorlesungen sind, besteht Anwesenheitspflicht.

Die Anwesenheitspflicht für diese Lehrveranstaltungstypen ist folgendermaßen ausgestaltet:
Es ist eine Anwesenheit von zumindest 75 % gefordert. Bei Abwesenheit von mehr als 25 % hat die*der Studierende bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes eine Kompensationsarbeit zu absolvieren.

Die*der Lehrende kann in Absprache mit der Studiengangs-/Lehrgangsleitung für Online- Lehrveranstaltungen oder Blended Learning Lehrveranstaltungen eine weniger als 75% betragende Anwesenheitspflicht vorgeben, welche den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben ist. Die Vorgabe erfolgt unter Berücksichtigung des didaktischen Konzeptes und der Prüfungsmodalität (abschließende Prüfung/immanente Prüfung). Bei Unterschreiten der vorgegebenen Anwesenheitspflicht hat die*der Studierende bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes eine Kompensationsarbeit zu absolvieren.

Berufspraktika müssen jedenfalls im vollen Ausmaß absolviert werden. Im Fall einer Abwesenheit ist die Praktikumsbetreuung an der Praktikumsstelle unverzüglich über die Abwesenheit zu verständigen.

Wer nachweislich die Anwesenheit einer*eines abwesenden Studierenden vortäuscht (durch Fälschung der Unterschrift oder anderweitige Umgehung) wird nach einmaliger Verwarnung im Wiederholungsfall vom Studium ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die*denjenigen, die*der nachweislich zur Vortäuschung anstiftet.

4 Vorgehensweise bei nicht erfüllter Anwesenheitspflicht

Die*der Lehrende hat in Absprache mit der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. mit der Standortleitung/Regionalleitung eine Aufgabenstellung im entsprechenden Ausmaß der versäumten Inhalte festzulegen.

Die Kompensationsarbeit kann z.B. aus einer schriftlichen Arbeit und/oder aus einer mündlichen und/oder praktischen Überprüfung des versäumten Inhalts bestehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die versäumten Inhalte eigenständig nachgeholt werden.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • Lehrveranstaltungen mit abschließender Prüfung
  • Lehrveranstaltungen mit immanenter Prüfung
  • Praktika

Lehrveranstaltungen mit abschließender Prüfung

Es ist eine Kompensationsarbeit im entsprechenden Ausmaß zu leisten. Erst nach positiver Beurteilung dieser Kompensationsarbeit kann die*der Studierende zur regulären LV- abschließenden bzw. Modul-Prüfung antreten. Eine nicht fristgerecht erbrachte Kompensationsarbeit führt zu einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung.

Lehrveranstaltungen mit immanenter Prüfung

Hier gibt die*der Lehrende eine Kompensationsarbeit im entsprechenden Ausmaß vor und überprüft, ob die in der Lehrveranstaltung vermittelten Fähigkeiten erworben wurden. Eine nicht fristgerecht erbrachte Kompensationsarbeit wird negativ beurteilt.

Die Beurteilung der Kompensationsarbeit fließt in die Gesamtbeurteilung der Lehrveranstaltung ein.

Praktika

Zur Erreichung der erforderlichen Kompetenzen sind grundsätzlich sämtliche Praktika im vollen Ausmaß zu absolvieren.

Versäumte Praktikumsstunden sind zum ehestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen.

Mit der Studiengangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung sind der genaue Zeitpunkt sowie die Form abzustimmen.

5 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

5.1 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse2 gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung. Eine Anerkennung kann nur erfolgen, wenn das Anforderungsprofil der anzuerkennenden Lehrveranstaltung oder des anzuerkennenden Moduls hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltung gleichwertig ist (vgl. § 12 FHG idF BGBl I Nr. 188/2023). Teil- Anerkennungen von Lehrveranstaltungen sind nicht möglich.

Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen (12 Abs. 2 FHG idF BGBl I Nr. 188/2023).

Ein entsprechender Anerkennungsantrag kann bis spätestens 4 Wochen nach Semesterbeginn bei der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung gestellt werden. Dem Anerkennungsantrag sind die entsprechenden Zeugnisse sowie Kurs-, Lehrveranstaltungs- bzw. Modulbeschreibungen beizulegen.

Die Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. die Standortleitung/Regionalleitung hat in Absprache mit der*dem entsprechenden Lehrenden Inhalt und Umfang der anzuerkennenden Lehrveranstaltung oder des anzuerkennenden Moduls zu überprüfen und bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse und Vorliegen positiv absolvierter Prüfungen diese Vorkenntnisse anzuerkennen.

2 Für Anträge auf Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die bis zum 30. August 2025 gestellt werden, ist § 12 FHG idF BGBl I Nr. 188/2023 anzuwenden.

5.2 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse aus beruflicher oder außerberuflicher Qualifikation

Berufliche oder außerberufliche Qualifikationen können bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkannt werden (vgl. § 12 Abs 3 FHG idF BGBl I Nr. 188/2023). Die Anerkennung von Kenntnissen aus der beruflichen oder außerberuflichen Qualifikation kann bis spätestens 4 Wochen nach Semesterbeginn bei der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung beantragt werden. Dem Anerkennungsantrag sind die entsprechenden Unterlagen beizulegen, die die Kenntnisse der erworbenen Qualifikation belegen. Dazu zählen Nachweise bezüglich des Erwerbs formaler, non-formaler sowie informeller Kompetenzen.

Die Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. die Standortleitung/Regionalleitung entscheidet, gegebenenfalls in Absprache mit der*dem zuständigen Lehrenden, über die Anerkennung der nachgewiesenen Kenntnisse nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse. Dabei sind der aktuelle Stand der Wissenschaft und ihrer Lehre sowie die in den Curricula der FH Gesundheitsberufe OÖ festgelegten Lernergebnisse und Kompetenzen zu berücksichtigen.

6 Unterbrechung des Studiums

Studierende können in begründeten Fällen das Studium unterbrechen.

Ein Antrag auf Unterbrechung des Studiums ist bei der Studien- bzw. Lehrgangsleitung einzubringen und kann für einen Unterbrechungszeitraum von maximal zwei Jahren beantragt werden.

Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind schriftlich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Studiengangsleitung entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger persönlicher, gesundheitlicher, beruflicher oder anderer Gründe über diesen Antrag sowie über das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung. Während der Unterbrechung können keine Prüfungen abgelegt werden. (vgl. § 14 FHG)

Ein Antrag auf Verlängerung der Unterbrechung bzw. eine mehrmalige Beantragung einer Unterbrechung kann in begründeten Fällen in Abstimmung mit dem jeweils gültigen Studienplan durch die Studiengangsleitung genehmigt werden.

7 Wiederholung eines Studienjahres

Studierende können einmalig ein Studienjahr in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung wiederholen.

Eine Wiederholung ist bei der Studien- bzw. Lehrgangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses zu beantragen.

Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen. (§ 18 FHG)

8 Ausschluss wegen negativer Studienleistungen

Erfolgt der Ausschluss vom Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten zulässigen Prüfungswiederholung, ist eine neuerliche Bewerbung um Aufnahme in denselben FH- Studiengang nicht möglich (vgl. § 18 Abs. 5 FHG).

Studierende, die aus anderen Gründen aus einem Studiengang ausscheiden, können nach ordnungsgemäßer Bewerbung und absolviertem Aufnahmeverfahren erneut in denselben Studiengang aufgenommen werden.

9 Lehrveranstaltungstypen

Der Lehrveranstaltungstyp ist im Akkreditierungsantrag sowie in der jeweiligen Modulbeschreibung im Curriculum geregelt.

Vorlesung (VO)

  • Aufgabe der Vorlesung ist die systematische Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen und praxisbezogenen Entwicklungsstandes.
  • Ziel ist der Erwerb des Fach- und Methodenwissens.
  • Prüfungsmodalität: Der Leistungsnachweis erfolgt in der Regel durch mündliche oder schriftliche Einzelprüfung als abschließende Prüfung mit der Möglichkeit einer fächerübergreifenden Beurteilung (Modulprüfung).

Seminar (SE)

  • Aufgabe: In Seminaren werden berufsbezogene Problemstellungen von den Studierenden eigenständig auf der Basis wissenschaftlich fundierter Kenntnisse bearbeitet, präsentiert und diskutiert.
  • Ziel: In der Auseinandersetzung mit berufsrelevanten Fragen soll strukturiertes, problemorientiertes Denken gefördert werden.
  • Prüfungsmodalität: Der Leistungsnachweis erfolgt durch abschließende oder immanente Prüfung mit der Möglichkeit einer fächerübergreifenden Beurteilung (Modulprüfung).

Integrierte Lehrveranstaltung (ILV)

  • Aufgabe: Einerseits dient die integrierte Lehrveranstaltung der Vermittlung von theoretischem und praxisbezogenem Fachwissen. Andererseits sollen durch konkrete, praxisrelevante Aufgabenstellungen Problemlösungskompetenzen gefördert werden. Integrierte Lehrveranstaltungen werden in einem ausgewogenen Verhältnis differenter Lehrformen angeboten und dienen der Wissensvermittlung sowie der Festigung theoretischer Inhalte und der praktischen Übung.
  • Ziel ist der Erwerb von berufspraktischen Fertigkeiten sowie von Handlungskompetenz auf Basis des in den theoretischen Sequenzen erworbenen Fachwissens.
  • Prüfungsmodalität: Der Leistungsnachweis erfolgt durch abschließende oder immanente Prüfung mit der Möglichkeit einer fächerübergreifenden Beurteilung (Modulprüfung).

Übung (UE)

  • Aufgabe der Übung ist es, den Studierenden die Möglichkeit der Erprobung, Umsetzung und Festigung von handlungsorientiertem Wissen und praktischen Fertigkeiten zu ermöglichen. Selbst-, Methoden- und Handlungskompetenzen, sowie sozialkommunikative Kompetenzen sollen gefördert und ausgebaut werden.
  • Ziel der Übung ist die Verknüpfung und Festigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrung.
  • Prüfungsmodalität: Der Leistungsnachweis erfolgt durch abschließende oder immanente Prüfung mit der Möglichkeit einer fächerübergreifenden Beurteilung (Modulprüfung).

Klinische Übung (KUE)

  • Aufgabe der Klinischen Übung ist es, Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer pädagogisch geeigneten Person an der Klientin*dem Klienten, der Patientin*dem Patienten bzw. am klinischen Material zu erproben, zu vertiefen und zu reflektieren.
  • Ziel der Klinischen Übung ist die Anwendung und Festigung berufsrelevanter Fertigkeiten in der Praxis.
  • Prüfungsmodalität: Der Leistungsnachweis erfolgt durch abschließende oder immanente Prüfung mit der Möglichkeit einer fächerübergreifenden Beurteilung (Modulprüfung).

10 Prüfungsmodalitäten

Die Entscheidung bzgl. der Prüfungsmodalitäten obliegt primär der*dem verantwortlichen Lehrveranstaltungsleiter*in in Abstimmung mit der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung.

Die Studierenden sind von der Lehrveranstaltungsleitung spätestens zu Beginn einer Lehrveranstaltung schriftlich in Form eines Syllabus über die Prüfungsmodalitäten zu informieren.

Prüfungsmodalitäten sind:

10.1 Leistungsfeststellung

  • Inhalt der Prüfung
  • Beurteilungskriterien
  • Prüfungstyp: Der Prüfungstyp einer Lehrveranstaltung findet sich im Kapitel „Curriculum und Prüfungsordnung“ des Akkreditierungsantrags definiert.
    Unterschieden werden:
    • Abschließende Prüfung: Dies ist eine Prüfung am Ende einer Lehrveranstaltung in Form einer schriftlichen, mündlichen oder praktischen Einzelprüfung. Als Einzelprüfung ist eine Prüfung über den gesamten Stoff einer Lehrveranstaltung zu verstehen.
    • Immanente Prüfung: Die Gesamtbeurteilung der Lehrveranstaltung resultiert aus der Summe von mehreren Leistungsbeurteilungen, die im Laufe der Lehrveranstaltung stattfinden. Zur Leistungsbeurteilung (Prüfungsmethoden) sind insbesondere schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, schriftliche Arbeiten, Präsentationen, Projektarbeiten, und/oder die Mitarbeit heranzuziehen.

Lehrveranstaltungen können auch im Rahmen von Modulprüfungen beurteilt werden. Die Lehrveranstaltungen dieser Module werden in einem gemeinsamen Prüfungsverfahren geprüft.

Prüfungen werden vorzugsweise von der*dem Vortragenden der Lehrveranstaltung abgehalten, es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Prüfung durch ein anderes Mitglied des Lehr- und Forschungspersonals abgehalten wird.

10.2 Leistungsbeurteilung

Die individuelle Leistung der*des Studierenden ist für jede Lehrveranstaltung in geeigneter Form zu beurteilen.

Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen.
Dabei gilt folgende Leistungsbeschreibung:

Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die*der Studierende die nach Maßgabe des Curriculums gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres*seines Wissens und Könnens auf für sie*ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die*der Studierende die nach Maßgabe des Curriculums gestellten Anforderungen in weit über das Wesentliche hinausgehende Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres*seines Wissens und Könnens auf für sie*ihn neuartige Aufgaben zeigt.

Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die*der Studierende die nach Maßgabe des Curriculums gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die*der Studierende die nach Maßgabe des Curriculums gestellten Anforderungen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Mit „Nicht Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die*der Studierende nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ erfüllt.

Sollte diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig sein, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ bzw. für den Fall der Anerkennung „anerkannt“ zu lauten. Eine Lehrveranstaltung, an der nicht mit Erfolg teilgenommen wurde, ist negativ mit „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.

Bei nicht zeitgerechter Abgabe von schriftlichen Arbeiten, Projekt- bzw. Seminararbeiten etc. wird die Leistung mit „Nicht genügend“ (5) beurteilt.

Die den Fachhochschul-Bachelorstudiengang sowie den Fachhochschul- Masterstudiengang/Masterlehrgang abschließende kommissionelle Gesamtprüfung ist wie folgt zu beurteilen:

  • Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
  • Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
  • Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung

11 Organisation von Prüfungen - §13 FHG

Prüfungen haben zeitnah zu der/den betreffenden Lehrveranstaltung/en stattzufinden, in denen die prüfungsrelevanten Inhalte vermittelt werden; in der Regel 2 bis 3 Wochen nach Abschluss der Lehrveranstaltung.

Je Semester und Studienjahr ist eine ausreichende Zahl von Terminen für Prüfungen bzw. deren Wiederholungen vorzusehen, so dass die Fortsetzung des Studiums ohne Semester- verlust möglich ist (vgl.§13 Abs. 3 FHG).

Prüfungstermine sind für alle Studierenden verbindlich. Sie sind vorzugsweise im Semester der Lehrveranstaltung festzulegen. Es bedarf keiner Prüfungsanmeldung. Prüfungen können auch in der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden.

Die Bekanntgabe der Beurteilung von abgelegten Prüfungen hat unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung zu erfolgen, Sammelzeugnisse sind binnen 4 Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen (vgl. §17 FHG).

Jegliche Verhinderung an der Ablegung der Prüfung (Erkrankung, sonstige berücksichti- gungswürdige Gründe) sind im Vorhinein zu melden und durch eine entsprechende Bestätigung (ärztliche Bestätigung, etc.) zu belegen. Eine vorliegende Krankmeldung schließt den Prüfungsantritt aus. Berücksichtigungswürdige Gründe sind von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung zu genehmigen.

Das nicht ausreichend begründete Nicht-Antreten zu einem Prüfungstermin bei Lehrver- anstaltungen mit abschließendem Charakter führt zum Verlust einer Prüfungsantrittsmöglichkeit (vgl. §13 Abs.5 FHG).

Im Falle einer berücksichtigungswürdigen Verhinderung ist ein Ersatztermin zum ehestmöglichen Zeitpunkt festzulegen. Jede Prüfung muss vorzugsweise bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des folgenden Semesters positiv abgelegt sein.

Die Prüfungsart kann sich bei Ersatzterminen bzw. einer Wiederholungsprüfung verändern.

Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden (§13 Abs. 3 FHG).

12 Online-Prüfungen

Die technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an Online-Prüfungen sind den Studierenden vor Beginn des Semesters mitzuteilen. Falls Studierende diese notwendige technische Ausrüstung nicht zur Verfügung haben, müssen sie dies der Studienprogrammleitung ehestmöglich mitteilen.

Es finden keine Aufzeichnungen von Online-Prüfungen statt.

Falls während einer Online-Prüfung kurze Verbindungsprobleme (wenige Sekunden) auftreten, kann die Prüfung nach Entscheidung der*des Prüfers*in fortgesetzt werden.

Bei technischen Problemen, durch die eine valide und faire Leistungsbeurteilung nicht möglich ist, wird die Prüfung abgebrochen.

Treten technische Probleme ohne Verschulden der*des Studierenden auf, ist die Prüfung abzubrechen und nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen (§ 13a FHG).

Wird eine Prüfung online durchgeführt, sind insbesondere folgende Maßnahmen für die Gewährleistung, dass die Prüfungsleistung eigenständig erbracht wird, zulässig:

  • Aufforderung, die Kamera kurz durch das Zimmer schwenken zu lassen, damit sichtbar ist, dass außer der geprüften Person keiner im Raum ist
  • Kein Hintergrundfilter erlaubt
  • Beaufsichtigung per Videokonferenz bei schriftlichen Prüfungen (ohne Aufzeichnung) (siehe Punkt 16 „Verwendung unerlaubter Hilfsmittel“)

13 Wiederholung von Prüfungen

Positiv abgelegte Prüfungen können nicht wiederholt werden, mit Ausnahme jener, die im Zuge der Wiederholung eines Studienjahres in Absprache mit der Studien- bzw. Lehrgangsleitung wiederholt werden müssen.

Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich, schriftlich und/oder praktisch durchgeführt werden kann (vgl. §18 Abs. 1 FHG).

Die Wiederholungstermine sind den Studierenden zeitgerecht mitzuteilen.

Der 1. Wiederholungs-Termin kann frühestens 2 Wochen und spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung angesetzt werden. In begründeten Fällen kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden.

Der 2. Wiederholungstermin kann frühestens 4 und spätestens 6 Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung der 1. Wiederholungs-Prüfung angesetzt werden. In begründeten Fällen kann von dieser Vorgehensweise abgewichen werden.

Die 2. Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer angemessenen Frist – vorzugsweise spä- testens 6 Wochen nach Beginn des Folgesemesters – stattfinden, um eine Weiterführung des Studiums zu gewährleisten.

Bei kommissionellen Wiederholungsprüfungen haben dem Prüfungssenat wenigstens drei Personen anzugehören. Bei Stimmengleichheit ist dem Vorsitzenden des Prüfungssenates ein Dirimierungsrecht einzuräumen. Jedes Mitglied des Prüfungssenates hat während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein, dieser Verpflichtung kann allenfalls auch durch den Einsatz von elektronischen Medien nachgekommen werden. (§15 Abs. 3 FHG)

Der Prüfungssenat setzt sich zusammen aus mindestens folgenden Personen:

  • Prüfer*in
  • Studiengangs- oder Lehrgangsleitung bzw. Vertretung (Vorsitz)
  • einer fachkompetenten Person des Studiengangs

Die Studien- bzw. Lehrgangsleitung kann nicht gleichzeitig die Funktion der*des Vorsitzenden sowie jene der*des Fachprüferin*s einnehmen. In diesem Fall wird die Vorsitzfunktion an ein anderes Mitglied des Prüfungssenates übertragen.

Der*dem Vorsitzenden obliegen die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufes sowie die Dokumentation der Prüfung/Begutachtung.

Der Termin der kommissionellen Prüfung wird von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung festgelegt und ist der*dem Studierenden nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung zu kommunizieren. Zwischen Mitteilung des Prüfungstermins und der kommissionellen Prüfung/Abgabe zur Begutachtung müssen mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden (§21 FHG).

Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen formalen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von 2 Wochen eine Beschwerde bei der Studien- bzw. Lehrgangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. (§21 FHG)

14 Wiederholung von Lehrveranstaltungen mit immanenter Prüfung

Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (mündlich oder schriftlich und/oder praktisch) eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist von in der Regel zwei bis vier Wochen zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen, wobei diese Frist den Erfordernissen der Lehrveranstaltung anzupassen ist.

Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt eine Erbringung der geforderten Leistungsnachweise im Rahmen einer kommissionellen Beurteilung (2. Wiederholung). Die kommissionelle Beurteilung hat in der Regel binnen 4 bis 6 Wochen ab der 1. Wiederholung stattzufinden.

Im Übrigen sind die Bestimmungen zur Wiederholung von Prüfungen (Pkt. 13) sinngemäß anzuwenden.

15 Dokumentation von Prüfungsergebnissen, Einsichtnahme

Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse von mündlichen Prüfungen sind in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und von der*dem Prüfer*in zu unterzeichnen. Der Prüfungsvorgang ist zu protokollieren. Das Ergebnis ist den Studierenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. (vgl. § 15 Abs. 2 FHG)

Protokolle von mündlichen und schriftlichen kommissionellen Prüfungen sind zusätzlich von der*dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung sind die Gründe dafür zu dokumentieren und der*dem betreffenden Studierenden darzulegen.

Den Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn die Studierenden dies binnen 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung, verlangen (§ 13 Abs. 6 FHG).

Die Studierenden sind berechtigt, von diesen Unterlagen unter Aufsicht Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf Vervielfältigung und einer Einsichtnahme mit Mitteln einer elektronischen Kommunikation ausgenommen sind geschlossene Fragen, insbesondere Multiple Choice-Fragen sowie Fragen von strukturierten mündlichen Prüfungen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. (§ 13 Abs. 6 FHG)

Die angefertigten Vervielfältigungen dürfen von den Studierenden nur zum eigenen Gebrauch für Zwecke der Selbstkontrolle verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist aus urheberrechtlichen Gründen untersagt. Insbesondere auch die weitere Vervielfältigung und Veröffentlichung (z.B. im Internet) stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und zieht entsprechende rechtliche Konsequenzen nach sich.

16 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Die Beurteilung einer Prüfung sowie einer wissenschaftlichen Arbeit ist für ungültig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HS-QSG erschlichen wurde. Die Prüfung, deren Beurteilung für ungültig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen. (vgl. §20 FHG)

Als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gilt auch, wenn unerlaubte Hilfsmittel benützt werden, wozu auch die nicht den Vorgaben entsprechende Nutzung von generativen KI-Systemen (Pkt. 18) zählt.

Welche Hilfsmittel erlaubt sind (z.B. Taschenrechner, Texte, etc.), ist vor Prüfungsbeginn von der*dem Prüfer*in festzulegen.

Wiederholte Versuche, eine Beurteilung durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu erschleichen, führen zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit, wodurch der entsprechende Kündigungsgrund für den Ausbildungsvertrag verwirklicht ist.

17 Vorgehensweise bei Plagiaten

Ein Plagiat liegt vor, wenn gegen die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wird.

Dies ist gegeben, wenn z.B.

  • die Arbeit/das Werk Anderer als eigene Leistung ausgegeben wird,
  • Arbeiten/Werke bzw. Teile davon aus beliebigen Quellen (z.B. Internet, Datenbanken, etc.) entnommen und diese ohne Zitation als eigene Leistung ausgegeben werden,
  • durch generative KI erstellte Inhalte nicht entsprechend den Vorgaben offengelegt und gekennzeichnet werden,
  • fremdsprachige Arbeiten bzw. Teile davon übersetzt und ohne Quellenangaben übernommen werden,
  • indirekte Zitate ohne die entsprechenden Quellenangaben verwendet werden,
  • dieselbe Arbeit/Werk bzw. Teile davon in verschiedenen Lehrveranstaltungen/Instituten abgegeben bzw. eingereicht werden, sofern dies nicht explizit vorgesehen ist.

Plagiatsverdacht bei der Beurteilung der Arbeit

Jeder begründete Plagiatsverdacht ist der Studien- bzw. Lehrgangsleitung unverzüglich zu melden. Liegt ein solcher vor, ist die*der Studierende zur Stellungnahme aufzufordern.

Die Feststellung des Plagiats obliegt der Studien- bzw. Lehrgangsleitung.

Bachelor- und Masterarbeiten werden auf jeden Fall der Kontrolle durch eine Plagiats- Erkennungs-Software unterzogen.

Jeder Nachweis hinsichtlich Plagiarismus ist zu dokumentieren und die*der Studierende schriftlich zu verwarnen und in Kenntnis zu setzen, dass ein weiterer Nachweis eines Plagiats den Ausschluss vom Studium zur Folge hat.

Sämtliche schriftliche Arbeiten, in welchen Plagiarismus nachgewiesen werden konnte, sind mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, zu überarbeiten und beim nächsten Termin erneut einzureichen.

Plagiatsverdacht bei bereits beurteilten Arbeiten

Bereits durchgeführte Beurteilungen sind bei Nachweis eines Plagiats für ungültig zu erklären und im Nachhinein ebenfalls mit „Nicht genügend“ zu beurteilen. Diese Arbeiten sind beim nächsten Termin überarbeitet erneut einzureichen.

Zweiter Verdacht auf Plagiarismus

Wurde ein*e Studierende*r im Zuge ihres*seines Studiums bereits einmal wegen Plagiarismus überführt und besteht ein erneuerter Verdacht, wird von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Im Fall eines Ausschlusses vom Studium bei Nachweis von Plagiarismus ist ein Antrag an das Kollegium zu stellen.

Plagiarismus nach Abschluss des Studiums

Bei begründetem Verdacht ist die Kontrolle mittels Plagiats-Erkennungs-Software auch nach Beendigung des Studiums unbefristet möglich.

Bei begründetem Verdacht wird von der Studiengangs-/ Lehrgangsleitung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Bei tatsächlichem Nachweis eines Plagiats wird das Kollegium mit der Thematik der Aberkennung des akademischen Grades befasst.

Im Falle einer schriftlichen Selbstanzeige bei der Kollegiumsleitung vor Zugang des Ergebnisprotokolls können im Laufe des Studiums absolvierte Prüfungen angerechnet werden.

Wissenschaftliche Arbeiten wie Masterarbeit und Bachelorarbeit sind aber jedenfalls neu zu erstellen und einzureichen. Ebenso ist die Bachelor-, Masterabschlussprüfung erneut zu absolvieren.

18 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (generative KI-Systeme)

Jede Person, die generative KI-Systeme verwendet, trägt die Verantwortung für die Ergebnisse und muss diese inhaltlich überprüfen und erklären können.

Im Syllabus und zu Beginn der Lehrveranstaltung ist von der*dem Lehrenden anzugeben, ob eine Nutzung von generativen KI-Systemen

  • im Rahmen der Lehrveranstaltung,
  • im Rahmen der Prüfung/en,
  • beim Verfassen von schriftlichen Arbeiten

erlaubt ist.

Bejahendenfalls muss den Studierenden gleichzeitig bekanntgegeben werden

  • welche generativen KI-Systeme konkret verwendet werden dürfen sowie
  • die Bedingungen und Einschränkungen der Nutzung,
  • auf welche Weise sie die Verwendung von generativen KI-Systemen kennzeichnen und offenlegen müssen.

Wenn die Verwendung von generativen KI-Systemen bei der Prüfung nicht explizit als erlaubtes Hilfsmittel anerkannt ist, ist deren Nutzung nicht erlaubt und stellt einen Fall der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel (Pkt. 16) dar.

Wenn die Verwendung von generativen KI-Systemen zwar erlaubt ist, jedoch von der*dem Studierenden nicht entsprechend den Vorgaben gekennzeichnet und offengelegt wird, wird dies als Plagiat gewertet (Pkt. 17).

Speziellere FH-interne Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung sind zur Nutzung generativer KI-systeme einzuhalten.

Die Eingabe von personenbezogenen Daten in generative KI-Systeme ist aus Datenschutz- Gründen streng untersagt.

19 Leistungsnachweise

Studierende erhalten nach Beendigung des Semesters ein Semesterzeugnis.

Ein Erfolgsnachweis kann von Studierenden zu jedem beliebigen Zeitraum selbst ausgedruckt werden und beinhaltet alle bis dahin absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

Am Ende des Studiums wird jeder*jedem Studierenden ein Diploma Supplement ausgestellt.

20 Berufspraktika Bachelorstudiengänge

20.1 Allgemeine Bestimmungen

  • Aufgabe des Berufspraktikums (BPR): Es dient der Umsetzung der erworbenen theoretischen und praktischen Kompetenzen in die berufliche Praxis und dem Sammeln praktischer Erfahrungen für die weitere Ausbildung.
  • Ziel des Berufspraktikums (BPR): Heranführen der Studierenden an die spätere berufliche Tätigkeit und Befähigung zur selbstständigen Anwendung erworbenen Wissens in dem gewählten Berufsfeld.

Für das Berufspraktikum gelten die Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung im Rahmen der berufsspezifischen gesetzlichen Vorschriften.

20.2 Betreuung und Aufgabenstellung der Berufspraktika

Das Berufspraktikum wird sowohl an internen als auch externen Praktikumsstellen absolviert, wobei eine entsprechende Betreuung durch eine*n facheinschlägig qualifizierte*n Betreuer*in der Praktikumsstelle gewährleistet sein muss. Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rücksprache mit den jeweiligen Lehrenden des FH-Bachelorstudienganges.

Die Praktikumsanleitung hat durch fachkompetente Personen im Sinne der berufsspezifischen Ausbildungsvorschriften zu erfolgen.

20.3 Beurteilung Berufspraktikum

Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

Beurteilung des Berufspraktikums erfolgt durch die*den Praktikumsanleiter*in. Sie inkludiert die Beurteilung der gesetzlich verpflichtenden Dokumentation des Praktikums durch eine fachkompetente Person.

Das Berufspraktikum ist mit "Sehr gut“, „Gut", „Befriedigend“, „Genügend“ bzw. mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

Wird das Berufspraktikum bzw. Teile desselben negativ beurteilt, so ist das Berufspraktikum bzw. der negativ beurteilte Teil zu wiederholen.

Über die Leistungen der Studierenden sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen hinsichtlich der im Praktikum behandelten Personen (Patient*innen, Klient*innen, etc.) vollständig anonymisiert sein.

20.4 Wiederholung der Berufspraktika

Negativ beurteilte bzw. aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilte Praktika können in der vorlesungsfreien Zeit wiederholt bzw. absolviert werden, wobei mit der Studiengangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung eine entsprechende Frist – vorzugsweise bis spätestens zum Ende des Folgesemesters – zu vereinbaren ist.

Die Wiederholung eines länger dauernden negativ beurteilten oder aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilten Praktikumsblocks führt, wenn eine Wiederholung bzw. Absolvierung im Rahmen der regulären Ausbildungszeit aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, zu einer Ausbildungsverlängerung im zeitlichen Ausmaß des neuerlich zu absolvierenden Praktikums.

Wiederholungsmöglichkeit für ein negativ beurteiltes Praktikum besteht nur einmal, eine zweite negative Beurteilung hat den Ausschluss vom Studium zur Folge.

Werden mehr als zwei verschiedene Praktika negativ beurteilt, führt dies ebenso zum Ausschluss vom Studium.

Pflichtpraktika müssen grundsätzlich im vollen Ausmaß absolviert werden.

21 Berufspraktika Masterlehrgänge und Masterstudiengänge

21.1 Allgemeine Bestimmungen

  • Aufgabe der Praktika ist es, unterschiedliche Wissensformen zu integrieren und die reflexive und berufliche Selbsterfahrung der Studierenden zu fördern.
  • Ziel: Im Rahmen eines authentischen Lernsettings sollen die Studierenden erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten demonstrieren, Wissen in praktische Handlung umsetzen, mit Komplexität umgehen können und Kreativität sowie Eigenständigkeit zeigen.

21.2 Betreuung und Aufgabenstellung der Berufspraktika

Das Berufspraktikum wird sowohl an internen als auch externen Praktikumsstellen absolviert und kann auch in Form von (Einzel- und / oder Gruppen-) Projekten durchgeführt werden, wobei eine entsprechende Betreuung durch eine*n facheinschlägig qualifizierte*n Betreuer*in der Praktikumsstelle gewährleistet sein muss. Die Begleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rücksprache mit der Studien- bzw. Lehrgangsleitung des Masterlehrgangs bzw. des Masterstudiengangs sowie in der an der FH Gesundheitsberufe OÖ angebotenen begleitenden Lehrveranstaltung.

Die Praktikumsbegleitung hat durch fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und pädagogisch geeignet sind.

21.3 Beurteilung Berufspraktikum

Die Durchführung und Dokumentation der einzelnen Praktika wird beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.

Die Beurteilung des Berufspraktikums umfasst die Beurteilung des jeweiligen Praktikums und die Beurteilung der zu verfassenden Praktikumsdokumentation.

Die Beurteilung des Gruppenprojektes im Masterstudiengang erfolgt mittels einer Note für die zwei Hauptteile des jeweiligen Projektes: der Gruppenleistung und der Projektdokumentation. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, Ausscheiden etc.) sind differenzierende Einzelbeurteilungen möglich. Darüber entscheidet die Studiengangs-/ Lehrgangsleitung.

Das Berufspraktikum ist mit "Sehr gut“, „Gut", „Befriedigend“, „Genügend“ bzw. mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

Für eine positive Beurteilung des Berufspraktikums müssen alle geforderten Teile positiv beurteilt sein. Im Falle eines negativ bewerteten Berufspraktikums legt die Studiengangs-/ Lehrgangsleitung im Einzelfall die zu wiederholenden Teile fest (1. Wiederholung unter Fristsetzung).

Über die Leistungen der Studierenden sind Aufzeichnungen zu führen. Diese haben auch eine Darstellung der wesentlichen Umstände, die der Beurteilung zugrunde liegen, zu enthalten.

21.4 Wiederholung der Berufspraktika

Negativ beurteilte bzw. aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilte Praktika bzw. Projekte können in der vorlesungsfreien Zeit wiederholt bzw. absolviert werden, wobei mit der Studiengangs-/ Lehrgangsleitung eine entsprechende Frist sowie Form der Erbringung – vorzugsweise bis spätestens zum Ende des Folgesemesters – zu vereinbaren ist.

Die Wiederholung eines länger dauernden negativ beurteilten oder aufgrund von Fehlzeiten nicht beurteilten Praktikumsblocks führt, wenn eine Wiederholung bzw. Absolvierung im Rahmen der regulären Ausbildungszeit aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, zu einer Ausbildungsverlängerung im zeitlichen Ausmaß des neuerlich zu absolvierenden Praktikums.

Wiederholungsmöglichkeit für ein negativ beurteiltes Praktikum besteht nur einmal, eine zweite negative Beurteilung hat den Ausschluss vom Lehrgang bzw. Studiengang zur Folge.

Werden mehr als zwei verschiedene Praktika negativ beurteilt, führt dies ebenso zum Ausschluss vom Studium.

Pflichtpraktika müssen grundsätzlich im vollen Ausmaß absolviert werden.

22 Bachelorarbeit

22.1 Art und Inhalt der Bachelorarbeit

Ziel der Bachelorarbeit ist die systematische, eigenständige Erarbeitung und Vertiefung eines berufsspezifischen Wissensgebietes mit wissenschaftlichen Methoden und die Verknüpfung mit den bis dahin theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnissen.

Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigt, dass die*der Studierende fähig ist, eine berufs-/praxisrelevante Fragestellung entsprechend den Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens zu bearbeiten.

Themenvorschläge können von Studierenden nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals eingebracht oder von diesen im Rahmen des begleitenden Seminars angeboten bzw. vorgegeben werden.

Die Bewilligung der eingereichten Themen erfolgt durch die Studiengangsleitung in Absprache mit der Standortleitung/Regionalleitung.

Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden ersichtlich sind bzw. gesondert beurteilbar bleiben (§ 19 Abs. 1 FHG).

22.2 Durchführung und Organisation der Bachelorarbeit

Beim Verfassen einer Bachelorarbeit ist der in ECTS-Punkten festgelegte Workload, entsprechend den Akkreditierungsrichtlinien zu berücksichtigen.

Detaillierte Regelungen (Themengenehmigung, Zeitrahmen, formale Kriterien, eidesstattliche Erklärung, Beurteilung, etc.) werden den Studierenden zeitgerecht im Rahmen der Lehr- Veranstaltung „Bachelor-Seminar“ zur Kenntnis gebracht.

Die Betreuung einer Bachelorarbeit kann sowohl durch Mitglieder des Lehr- und For- schungspersonals des jeweiligen Studiengangs als auch durch von der Studiengangsleitung bzw. von der Standortleitung/Regionalleitung beauftragte fachkompetente Personen erfolgen.

Die Beurteilung erfolgt durch die Betreuer*innen nach definierten Kriterien. Diese sind den Studierenden zeitgerecht bekannt zu geben.

22.3 Beurteilung der Bachelorarbeiten

Eine Bachelorarbeit ist innerhalb der von der Studiengangsleitung festgelegten Frist zu beurteilen. Diese beträgt in der Regel 4 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Studiengangsleitung bzw. die Standortleitung/Regionalleitung die Frist ändern.

Es ist jedenfalls zu gewährleisten, dass die Zulassung zur Bachelorabschlussprüfung spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben wird.

Die Note ist Bestandteil der Beurteilung des Bachelor-Seminars, an das die Bachelorarbeit gebunden wurde.

Bachelorarbeiten werden anhand des österreichischen Notensystems von 1 bis 5 (1 = Sehr gut, 2 = Gut, 3 = Befriedigend, 4 = Genügend, 5 = Nicht genügend) bewertet.

Die Beurteilung erfolgt durch die Betreuer*innen nach definierten Kriterien. Dabei sind sowohl die fachliche und methodische Aufarbeitung als auch die formale Gestaltung zu berücksichtigen.

Detaillierte Beurteilungskriterien werden den Studierenden zeitgerecht im Rahmen der Bachelor-Seminare zur Kenntnis gebracht.

Eine nicht rechtzeitig eingereichte Bachelorarbeit wird mit „Nicht genügend“ beurteilt. Wird eine Bachelorarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dem Studierenden eine entsprechende Nachfrist von vorzugsweise 4 Wochen zu gewähren und das Thema zu überarbeiten. Die überarbeitete Version der Bachelorarbeit (1. Wiederholung) ist in der Regel innerhalb von 2 Wochen zu begutachten.

Bei wiederholter Beurteilung mit „Nicht genügend" ist durch einen Prüfungssenat – ggf. unter Beiziehung von Fachexpert*innen – die 2. Wiederholung durchzuführen. Dies ist die letzte Einreichmöglichkeit.

Ist diese Beurteilung positiv, wird die*der Studierende zur Bachelorprüfung zugelassen; ist diese Beurteilung negativ, gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung bzgl. Wiederholung eines Studienjahres.

Im Falle einer negativen Beurteilung kann in begründbaren Ausnahmefällen ein anderes Thema bzw. auch ein*e neue*r Betreuer*in gewählt bzw. zugewiesen werden. Dies ist von der Studiengangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung zu genehmigen.

Wurde eine Bachelorarbeit negativ beurteilt und liegt in der Durchführung der Beurteilung ein formaler Mangel vor, gelten die Bestimmungen in Pkt. 13.

22.4 Sperrvermerk bei Bachelorarbeiten

Anlässlich der Zulassung einer wissenschaftlichen Arbeit sind die*der Verfasser*in berechtigt, den Ausschluss der Benützung sowie der Veröffentlichung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung bei der Studiengangsleitung zu beantragen.

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die*der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der*des Studierenden gefährdet sind. (vgl § 19 Abs 3 FHG)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein von der*dem Verfasser*in erwirkter Sperrvermerk rechtlich gegenüber externen mit der Bachelorarbeit befassten Personen keine bindende Wirkung hat. Ein solcher Sperrvermerk muss, wenn nötig, mit diesen Personen/Institutionen gesondert vereinbart werden.

23 Masterarbeit

23.1 Art und Inhalt der Masterarbeit

Ziel des Verfassens einer Masterarbeit ist es zu beweisen, dass die*der Studierende in der Lage ist, für ein vorgegebenes oder selbst gewähltes Fachthema, mit wissenschaftlichen Methoden selbständig Lösungsansätze zu entwickeln. Studierende zeigen, dass sie in der Lage sind, mit einer wissenschaftlichen Arbeit einen Beitrag zur Theorie, zur Empirie und/oder Methode zu leisten.

Themenvorschläge können von Studierenden nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals eingebracht oder im Rahmen des begleitenden Seminars angeboten bzw. vorgegeben werden.

Die Bewilligung der eingereichten Themen erfolgt durch die Studien- bzw. Lehrgangsleitung.

Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden ersichtlich sind bzw. gesondert beurteilbar bleiben (vgl. § 19 Abs 1 FHG).

23.2 Durchführung und Organisation der Masterarbeit

Die Masterarbeit ist im 4. Semester zu verfassen.

Dabei ist der für die Masterarbeit benötigte Workload, entsprechend den in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten ECTS-Punkten, zu berücksichtigen.

Detaillierte Regelungen (Themengenehmigung, Zeitrahmen, formale Kriterien, eidesstattliche Erklärung, Beurteilung, etc.) werden den Studierenden zeitgerecht im Rahmen der begleiten- den Lehrveranstaltung zur Kenntnis gebracht.

Die Betreuung der Masterarbeit kann sowohl durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals des jeweiligen Studien- bzw. Lehrgangs als auch durch von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung beauftragte fachkompetente Personen erfolgen.

Die Beurteilung erfolgt durch die Betreuer*innen nach definierten Kriterien. Diese sind den Studierenden zeitgerecht bekannt zu geben.

23.3 Beurteilung der Masterarbeit

Die Masterarbeit ist innerhalb der von der Studiengangs-/ Lehrgangsleitung festgelegten Frist zu beurteilen. Diese beträgt in der Regel vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Studien- bzw. Lehrgangsleitung die Frist ändern.

Es ist jedenfalls zu gewährleisten, dass die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben wird.

Masterarbeiten werden anhand des österreichischen Notensystems von 1 bis 5 (1 = Sehr gut, 2 = Gut, 3 = Befriedigend, 4 = Genügend, 5 = Nicht genügend) bewertet.

Die Beurteilung erfolgt durch die Betreuer*innen nach zuvor definierten Kriterien. Dabei sind sowohl die fachliche und methodische Aufarbeitung als auch die formale Gestaltung zu berücksichtigen.

Detaillierte Beurteilungskriterien werden den Studierenden zeitgerecht im Rahmen des Begleitseminars für die Masterarbeit zur Kenntnis gebracht.

Die Masterarbeit und das Begleitseminar sind separat zu beurteilen.

Die Approbation der Masterarbeit ist u.a. die Voraussetzung für die Zulassung zur kommis- sionellen Abschlussprüfung. Die Präsentation und Verteidigung der Masterarbeit sind Bestandteile der Abschlussprüfung. Eine nicht approbierte Masterarbeit ist zur Korrektur und Wiedervorlage innerhalb einer festzusetzenden Frist zurückzuweisen. (§ 19 Abs. 2 FHG)

Wird eine Masterarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der*dem Studierenden eine entsprechende Nachfrist von vorzugsweise 8 Wochen zu gewähren und das Thema zu über- arbeiten. Bei wiederholter Beurteilung mit „Nicht genügend" hat durch den Prüfungssenat - ggf. unter Beiziehung von Fachexpert*innen - eine zusätzliche Beurteilung zu erfolgen.

Ist diese Beurteilung positiv, wird die Masterarbeit approbiert; ist diese Beurteilung negativ, gelten die Regelungen der Studien- und Prüfungsordnung bzgl. Wiederholung eines Semesters.

Wird eine Masterarbeit zum von der Studien- bzw. Lehrgangsleitung festgesetzten Termin nicht vorgelegt, ist sie negativ zu beurteilen.

Die Masterarbeit kann maximal drei Mal eingereicht werden.

Wurde eine Masterarbeit negativ beurteilt und liegt in der Durchführung der Beurteilung ein formaler Mangel vor, gelten die Bestimmungen in Pkt. 13.

23.4 Sperrvermerk bei Masterarbeiten

Anlässlich der Zulassung einer wissenschaftlichen Arbeit sind die*der Verfasser*in berechtigt, den Ausschluss der Benützung sowie der Veröffentlichung der abgelieferten Arbeit für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung bei der Studiengangs-/ Lehrgangsleitung zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die*der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der*des Studierenden gefährdet sind. (vgl §19 Abs. 3 FHG)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein von der*vom Verfasser*in erwirkter Sperrvermerk rechtlich gegenüber externen mit der Masterarbeit befassten Personen keine bindende Wirkung hat. Ein solcher Sperrvermerk muss, wenn nötig, mit diesen Personen/Institutionen gesondert vereinbart werden.

23.5 Archivierung und Veröffentlichung von Masterarbeiten

Die positiv beurteilte Masterarbeit wird durch Übergabe an die Bibliothek der FH Gesundheitsberufe OÖ veröffentlicht, sofern kein Sperrvermerk gemäß Pkt 19.4 gemacht wurde (§ 19 Abs. 3 FHG). Nach Ablauf der Sperrfrist wird die Masterarbeit in der Bibliothek der FH Gesundheitsberufe OÖ veröffentlicht.

24 Bachelorprüfung

Bei der Bachelorprüfung handelt es sich um eine den Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Gesamtprüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob die*der Studierende die in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen definierten Kompetenzen erworben hat.

Die Zulassung zur kommissionellen Bachelorabschlussprüfung setzt den positiven Abschluss sämtlicher Lehrveranstaltungen, Übungen und Praktika einschließlich des Nachweises über die Dokumentation der jeweiligen Prozesse bzw. Untersuchungen und Behandlungen sowie die positive Beurteilung der Bachelorarbeit spätestens 1 Woche vor Prüfungstermin voraus.

Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung zu verständigen. (vgl. §16 Abs. 3 FHG)

Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese Prüfung setzt sich zusammen aus den Prüfungsteilen:

  1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeit sowie
  2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans

zusammen. (§16 Abs. 1 FHG)

Eine positive Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung setzt die positive Beurteilung aller Prüfungsteile voraus.

Über die Prüfungsfächer und deren Zuordnung zu den Fachgebieten der Bachelorarbeiten entscheidet die Studiengangsleitung bzw. die Standortleitung/Regionalleitung.

Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüfer*innen je Kandidat*in zusammen (§ 16 Abs. 5 FHG).

Die Bachelorprüfung findet vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat statt, der durch die Studiengangsleitung aus dem Kreis der Prüfungskommission auszuwählen und zu bestellen ist. Der Prüfungssenat setzt sich aus mindestens drei Fachprüfer*innen, die mit den Prüfungsgebieten in Zusammenhang stehen, je Kandidat*in zusammen.

Mitglieder des Prüfungssenates sind:

  1. Vorsitz: Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. Vertretung
  2. Mitglied/er des Lehr- und Forschungspersonals, davon mindestens ein*e facheinschlägige*r Expert*in aus der Praxis;
    Für Studiengänge gem. FH-MTD-AV bzw. FH-Heb-AV gilt: Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals, davon mindestens ein*e facheinschlägige*r Mediziner*in. Falls diesbezüglich eine Vertretung notwendig ist, wird zwischen der Studiengangsleitung bzw. deren Vertretung und dem ärztlichen Mitglied des FH-Studiengangs- Entwicklungsboards ein*e Vertreter*in vereinbart.
  3. Betreuer*in der Bachelorarbeit bzw. Vertretung.

Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissio- nellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen (§ 17 Abs. 2 FHG):

  • Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
  • Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
  • Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.

Eine nicht bestandene Bachelorprüfung kann zwei Mal wiederholt werden (§ 18 Abs. 3 FHG). Weiters gelten die Regelungen zur Wiederholung des Studienjahres.

25 Master-Abschlussprüfung

Bei der Master-Abschlussprüfung handelt es sich um eine den Masterlehrgang oder Masterstudiengang abschließende kommissionelle Gesamtprüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob die*der Studierende die angestrebten Kompetenzen erworben hat.

Die Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Master-Abschlussprüfung besteht mindestens in:

  • einem positiven Abschluss aller Module bzw. Lehrveranstaltungen
  • der positiven Absolvierung aller Berufspraktika
  • der Vorlage einer positiv beurteilten Masterarbeit.

Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zur kommissionellen Master- prüfung zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 3 FHG).

Die kommissionelle Master-Abschlussprüfung (abschließende Gesamtprüfung) besteht aus folgenden Teilen (§ 16 Abs. 2 FHG):

  1. Präsentation der Master-Arbeit
  2. Prüfungsgespräch, welches nach der Präsentation der Masterarbeit auf die Querverbindungen des Themas der Masterarbeit zu relevanten Fächern des Curriculums eingeht.
  3. Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte

Eine positive Beurteilung der abschließenden Gesamtprüfung setzt die positive Beurteilung aller Prüfungsteile voraus.

Über die Prüfungsfächer und deren Zuordnung zu den Fachgebieten der Masterarbeit entscheidet die Studien- bzw. Lehrgangsleitung. Bei obigen Aufzählungen handelt es sich um Teile der Gesamtprüfung und nicht um Teilprüfungen.

Die Masterprüfung findet vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat statt, der durch die Studien- bzw. Lehrgangsleitung aus dem Kreis der Prüfungskommission auszuwählen und zu bestellen ist.

Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüfer*innen je Kandidat*in zusammen (§ 16 Abs. 5 FHG).

Der Prüfungssenat zur kommissionellen Master-Abschlussprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Vorsitz: Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. Vertretung
  2. Erste*r Fachprüfer*in: Vertreter*in des Fachbereichs, dem die Masterarbeit zuzuordnen ist oder ein*e entsprechend qualifizierte*r Lektor*in
  3. 3. Zweite*r Fachprüfer*in: Vertreter*in des von der*dem Studierenden gewählten Fachbereichs oder ein*e entsprechend qualifizierte*r Lektor*in

Die Beurteilung der der den Fachhochschul-Masterstudiengang/Masterlehrgang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung erfolgt nach folgender Leistungsbeurteilung (§ 17 Abs. 2 FHG):

  • Bestanden – für positiv bestandene Prüfungen;
  • Mit gutem Erfolg bestanden – für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
  • Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden – für herausragende Prüfungsleistungen.

Eine nicht bestandene Master-Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden (§ 18 Abs. 3 FHG). Weiters gelten die Regelungen zur Wiederholung des Studienjahres.

26 Anerkennung des Master-Lehrgangs Hochschuldidaktik als Ausbildung für Lehraufgaben gemäß §65a GuKG

Der Masterlehrgang „Hochschuldidaktik für Gesundheitsberufe“ in Kombination mit dem Zusatzmodul "Wissenschaft und Beruf" der FH Gesundheitsberufe OÖ ist gemäß § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in Verbindung mit Anlage 6 II. Z.6 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) als Ausbildung für Lehraufgaben gemäß § 17 GuKG anerkannt.

Personen mit einem Gesundheits- und Krankenpflegeabschluss (Diplom oder Bachelor) müssen, um die Lehrbefähigung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu erlangen, das Wahlpflichtmodul „Pflegewissenschaft“ als Voraussetzung für die Zulassung zum Modul „Wissenschaft und Beruf“ positiv absolvieren.

Absolvent*innen, die den Lehrgang samt Zusatzmodul positiv im Sinne der Gleichhaltung abgeschlossen haben, erhalten von der FH Gesundheitsberufe OÖ ein Zeugnis darüber.

27 Anerkennung des Master-Studiengangs Management for Health Professionals: Schwerpunkt Krankenhausmanagement als Ausbildung für Führungsaufgaben gemäß §65a GuKG:

Der Masterstudiengang „Management for Health Professionals – Schwerpunkt Krankenhausmanagement“ in Kombination mit dem Zusatzmodul "Wissenschaft und Beruf" ist gemäß § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) in Verbindung mit Anlage 7 II.

Z.8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK- LFV) als Ausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 17 GuKG anerkannt.

Personen mit einem Gesundheits- und Krankenpflegeabschluss (Diplom oder Bachelor) müssen, um die Managementaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege wahrnehmen zu können, das Wahlpflichtmodul „Pflegemanagement“ als Voraussetzung für die Zulassung zum Modul „Wissenschaft und Beruf“ positiv absolvieren.

Die Absolvent*innen, die den Studiengang samt Zusatzmodul positiv im Sinne der Gleichhaltung abgeschlossen haben, erhalten von der FH Gesundheitsberufe OÖ ein Zeugnis darüber.

V7, Juli 2024