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Statut des beratenden Ausschusses für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren

V1, März 2014

Präambel

Das Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ richtet im Rahmen der Prozessumsetzung „Änderung betreffend akkreditierter Studiengänge“ einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Beratender Ausschuss für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren“ ein.

Das Statut des beratenden Ausschusses für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren ist durch Beschluss des Kollegiums vom 6. März 2014 im Einvernehmen mit dem Erhalter durch Beschluss in der Generalversammlung vom 12. März 2014 in Wirksamkeit erwachsen.

1. Geltungsbereich und Dauer der Einrichtung

1.1. Dieses Statut gilt für den beratenden Ausschuss für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren“ in Folge „Ausschuss“ genannt. Soweit in diesem Statut nichts Abweichendes geregelt wird, kommen die Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär die Geschäftsordnung des Kollegiums zur Anwendung.

1.2. Der beratende Ausschuss für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren wird auf unbestimmte Dauer eingerichtet und tagt nach Bedarf.

2. Besetzung des beratenden Ausschusses für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren

2.1. Der Ausschuss besteht aus mindestens einem Mitglied der Kurie der Studierenden, einem Mitglied der Kurie der Studiengangsleitung und einem Mitglied der Kurie des Lehr- und Forschungspersonals. (es muss nicht proportional verteilt sein, jedoch muss mindestens eine Vertretung aus jeder Kurie vertreten sein) Weitere Mitglieder sind die Leitung des Kollegiums bzw. stellvertretende Leitung des Kollegiums, ein*e Erhalter*innenvertreter*in sowie die Leitung Qualitätsmanagement/Campusentwicklung. Optional können sonstige Personen mit wissenschaftlicher Qualifikation oder Berufspraxis bzw. didaktischer Kompetenz bzw. wissenschaftlicher oder studiengangsspezifischer Kompetenz als Mitglieder vorgesehen werden.

2.2. Die Festlegung der tatsächlichen Mitglieder des Ausschusses sowie die notwendige Nachbesetzungen der Mitglieder des Ausschusses bzw. die Bestimmung eines Ersatzmitglieds für jenes Mitglied des Ausschusses aus der Kurie Studiengangsleitung, für den Fall, dass diese eine Antragsänderung einreicht, wird vom Kollegium an die Hochschulleitung delegiert, die auch festlegt, welches Mitglied den Ausschuss leitet. Aufgrund der Komplexität der Themenstellung ist bei der Bestellung der Mitglieder auf Kontinuität zu achten.

3. Aufgaben des Ausschusses und besondere Rechte im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung

3.1. Aufgabe des Ausschusses ist die Überprüfung der Änderungsanträge und die Festlegung der noch auszuarbeitenden detaillierten Unterlagen, der notwendigen Verfahrensschritte sowie die diesbezügliche Auftragserteilung an die Studiengangsleitung.

3.2. Die inhaltliche Begutachtung der Änderungsanträge sowie der ausgearbeiteten detaillierten Unterlagen und die Erstellung einer Empfehlung auf Grundlage eines Berichts an die Leitung Kollegium.

3.3. Der Ausschuss ist berechtigt, in alle den Antrag betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Entscheidungsfindung notwendig ist.

3.4. Der Ausschuss ist weiters berechtigt, Anträge an den Erhalter zur Verfügungsstellung eines Budgets für die Einholung von Gutachten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen. Im Rahmen des zuerkannten Budgets ist der Ausschuss im Bedarfsfall ohne weiteres berechtigt, nach vorheriger Überprüfung der budgetären Möglichkeiten externe Berater und insbesondere juristische Experten beizuziehen.

3.5. Nach umfassender Begutachtung der Anträge, beschließt der Ausschuss darüber, ob dem Kollegium die Nicht-Untersagung ohne Auflagen, die Nicht-Untersagung mit Auflagen, die Untersagung mit Mängelbehebungsauftrag oder die Untersagung der Änderungen empfohlen wird. Über Aufforderung des Kollegiums sind die der Beschlussfassung des Ausschusses zugrundeliegenden Erwägungen und das Stimmverhältnis der Abstimmung – je nach Wunsch des Kollegiums schriftlich oder mündlich – darzulegen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für das Kollegium nicht verbindlich und kommen ihnen lediglich Empfehlungscharakter zu.

4. Willensbildung im Ausschuss

4.1. Die Willensbildung im Ausschuss erfolgt in Sitzungen und die Entscheidungsfindung richtet sich soweit in den Statuten des Ausschusses nichts Abweichendes geregelt ist, sinngemäß nach den Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär nach der Geschäftsordnung des Kollegiums.

4.2. Beschlüsse werden, sofern nach dem Gesetz oder der Satzung oder Geschäftsordnung des Kollegiums für einzelne Beschlüsse nicht eine höhere Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat die Leitung des Ausschusses das Dirimierungsrecht und gibt seine*ihre Stimme den Ausschlag.

V1, März 2014