Statut des Ausschusses für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titeln)
V1, Juli 2021
1 Präambel
Der Erhalter der FH Gesundheitsberufe OÖ richtet im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titel)“ ein.
Aufgabe dieses Ausschusses ist die Durchführung des Verfahrens für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen gemäß § 10 Abs. 8 FHG in Entsprechung mit der Richtlinie für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens.
Dieses Statut wurde vom Erhalter im Einvernehmen mit dem Kollegium (Kollegiumsbeschluss vom 10.6.2021) erlassen und tritt mit 1.7.2021 in Kraft.
Die Bestimmungen des Satzungsbestandteiles über die Arbeitsausschüsse des Kollegiums sind auf diesen Ausschuss nicht anzuwenden.
2 Geltungsbereich und Dauer der Einrichtung
Dieses Statut gilt für den „Ausschuss für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titel)“ in Folge „Ausschuss“ genannt.
Der Ausschuss wird auf unbestimmte Dauer eingerichtet und tagt nach Bedarf.
3 Besetzung des Ausschusses für die Verleihung akademischer Titel an der FH Gesundheitsberufe OÖ
3.1. Der Ausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, welche aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen der FH Gesundheitsberufe OÖ stammen und diverse Expertisen einbringen.
Die Zusammensetzung erfolgt nach dafür benötigten Expertisen:
- Juristische Expertise
- Expertise im Bereich innovativer Hochschullehre
- Expertise bzgl. Lehrveranstaltungs-Evaluierung
- Forschungsexpertise
- Expertise bzgl. F&E-Koordination und strategischer Ausrichtung in F&E
- Expertise in der Organisationsentwicklung
- Expertise in der strategischen Entwicklung der FH Gesundheitsberufe OÖ
- Expertise im Bereich Internationalisierung
3.2. Die Festlegung der tatsächlichen Mitglieder des Ausschusses, die Festlegung welches Mitglied den Ausschuss leitet sowie notwendige Nachbesetzungen der Mitglieder des Ausschusses und die Abberufung von Mitgliedern obliegt dem Erhalter im Einvernehmen mit dem Kollegium, welches die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Kollegiumsleitung delegiert. Aufgrund der Komplexität der Themenstellung ist bei der Bestellung der Mitglieder auf Kontinuität zu achten.
3.3. Der/Die Vorsitzende des Ausschusses vertritt ihn nach außen. Beabsichtigt der/die Vorsitzende, einzelne Mitglieder mit der Vertretung des Ausschusses nach außen zu betrauen, ist vorab die Zustimmung des Erhalters im Einvernehmen mit dem Kollegium, welches die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Kollegiumsleitung delegiert, hierzu einzuholen. Es obliegt dem Erhalter im Einvernehmen mit dem Kollegium, den/die Vorsitzende/n des Ausschusses abzuberufen.
3.4. Die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses kann über Beschluss des Ausschusses vorgeschlagen werden. Die Gründe für die Abberufung sind bekannt zu geben.
3.5. Ein freiwilliger Rücktritt der/des Vorsitzenden oder eines sonstigen Ausschussmitglieds ist umgehend dem Erhalter und der Kollegiumsleitung bekannt zu geben. Der Erhalter nimmt in der Folge die Neubestellung vor im Einvernehmen mit dem Kollegium, welches die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Kollegiumsleitung delegiert.
4 Aufgaben des Ausschusses und besondere Rechte im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung
4.1. Aufgabe des Ausschusses ist
- die Überprüfung der eingereichten Anträge zur Verleihung akademischer Titel und
- die Festlegung der noch nachzureichenden detaillierten Unterlagen, der notwendigen Verfahrensschritte sowie
- die diesbezügliche Auftragserteilung an den/die Antragsteller*in,
- die inhaltliche Begutachtung der Anträge sowie der nachgereichten Unterlagen anhand eines Kriterienkatalogs und eines Beurteilungsschemas und
- die Erstellung einer Empfehlung auf Grundlage eines Berichts an die Leitung Kollegium und an die Geschäftsführung.
4.2. Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Ausschusses obliegt der/dem Vorsitzenden des Ausschusses.
4.3. Der Ausschuss ist berechtigt, in alle den Antrag betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Entscheidungsfindung notwendig ist.
4.4. Nach umfassender Begutachtung der Anträge, beschließt der Ausschuss darüber, ob der Kollegiumsleitung sowie der Geschäftsführung die Verleihung des Titels, oder der Aufschub der Verleihung des Titels bis alle festgelegten Bedingungen erfüllt werden, oder die Ablehnung des Antrags empfohlen werden.
4.5. Über Aufforderung des Kollegiums sowie der Geschäftsführung sind die der Beschlussfassung des Ausschusses zugrundeliegenden Erwägungen und das Stimmverhältnis der Abstimmung – je nach Wunsch des Kollegiums/Geschäftsführung schriftlich oder mündlich – darzulegen. Die Beschlüsse des Ausschusses sind für das Kollegium und die Geschäftsführung nicht verbindlich und kommen ihnen lediglich Empfehlungscharakter zu.
5 Einberufung von Sitzungen und Organisatorisches
5.1. Der/Die Vorsitzende beruft Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende hat auch über Aufforderung der Geschäftsführung oder des Kollegiums einzuberufen.
5.2. Für die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Tagesordnung durch den/die Vorsitzende zu erstellen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5.3. Die Ausschussmitglieder erhalten die Einladung zur Sitzung des Ausschusses und die Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.
5.4. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied ganz oder teilweise verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so ist dies dem/der Vorsitzende/n des Ausschusses im Vorhinein mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom/von der Vorsitzende/n dem Sitzungsprotokoll anzufügen.
5.5. Die konstituierende Sitzung ist von dem/der Vorsitzende/n des Ausschusses einzuberufen.
5.6. Auf Antrag eines Mitgliedes können, in Abstimmung mit dem/der Vorsitzende/n des Ausschusses zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Auskunftspersonen und Fachleute als Berater/innen beigezogen werden. Externe Sachverständige sind jedoch nur nach vorheriger Überprüfung der budgetären Möglichkeiten und Einholung der vorhergehenden Genehmigung des Erhalters zu laden.
6 Willensbildung im Ausschuss
6.1. Die Willensbildung im Ausschuss erfolgt in Sitzungen oder im Umlaufwege und die Entscheidungsfindung richtet sich nach den Regelungen in diesem Statut.
6.2. Empfehlungen an die Geschäftsführung und die Leitung Kollegium bedürfen einer vorangehenden Beschlussfassung durch den Ausschuss. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle Ausschussmitglieder.
6.3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende des Ausschusses das Dirimierungsrecht und gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.
6.4. Ein Ausschussmitglied kann ihre/seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht unter Bezugnahme auf den konkreten Abstimmungsgegenstand auf ein anderes Mitglied übertragen; ein Mitglied des Ausschusses kann höchstens für ein weiteres Mitglied eine Stimmrechtsübertragung übernehmen.
7 Protokoll
7.1. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und enthält insbesondere die Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, wobei Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind.
7.2. Die Protokolle sind vom/von der Vorsitzenden in eine chronologische Protokollsammlung aufzunehmen. Der Geschäftsführung und dem Kollegium ist Einblick in die Protokolle zu gewähren.
7.3. Einwände samt Begründung können in das Protokoll aufgenommen werden.
8 Berichtspflicht
8.1. Der/die Vorsitzende des Ausschusses hat über die Arbeit des Ausschusses über Aufforderung der Geschäftsführung oder dem Kollegium zu berichten
8.2. Sämtliche Mitglieder des Ausschusses unterliegen dauerhaft und uneingeschränkt der Verschwiegenheit.
V1, Juli 2021