Menü überspringen
Bewerben
JobsJobs
Bewerben

Ergänzung zur Studien- und Prüfungsordnung für die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

V1, vom 27. Oktober 2022

5 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse

Die folgenden Bestimmungen treten ab 27.10.2022 als Ergänzung zum Punkt 5 Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse aus der Studien- und Prüfungsordnung der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH in Kraft.

(1) Besondere Kenntnisse oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis sind in Bezug auf die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, Modulen oder des Berufspraktikums zu berücksichtigen; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge und Studiengangsteile

(2) Die FH Gesundheitsberufe kann absolvierte Prüfungen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.

(3) Die Fachhochschule kann berufliche oder außerberufliche Qualifikationen nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 2 festgelegten Höchstausmaß anerkennen.

V1, vom 27. Oktober 2022