Nostrifizierung
Nostrifizierung bedeutet, dass ein im Ausland erworbener Hochschulabschluss als gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studienabschluss anerkannt wird.
Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn sie für die Ausübung eines Berufs oder die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich notwendig ist. Außerdem muss es an einer österreichischen Fachhochschule einen gleichwertigen Studiengang geben.
Wenn Sie Ihren Studienabschluss in einem Land außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz erworben haben, können Sie bei einer Fachhochschule oder Universität einen Antrag auf Nostrifizierung stellen.
Bei der Nostrifizierung wird geprüft, ob Ihr ausländischer Studienabschluss einem vergleichbaren österreichischen Studienabschluss entspricht.
Eine Nostrifizierung ist nur möglich, wenn Sie sie für die Ausübung eines Berufs oder für eine weitere Ausbildung in Österreich brauchen. Außerdem muss es an einer österreichischen Fachhochschule einen vergleichbaren Studiengang geben.
Für nichtärztliche Gesundheitsberufe sowie für Abschlüsse in den Bereichen MTD, Hebammen und Gesundheits- und Krankenpflege sind bestimmte Fachhochschulen zuständig.
Das gilt für Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zuständig ist die Fachhochschule, die den passenden Bachelorstudiengang anbietet.
Das betrifft Bildungsabschlüsse auf Bachelor-Niveau. Diese entsprechen mindestens der Stufe 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR).
Abschlüsse von Fachmittelschulen oder Abschlüsse unter NQR-Stufe 6 können möglicherweise beim Land Oberösterreich (Abteilung Gesundheit) anerkannt werden.
Das kann zum Beispiel für Abschlüsse im Bereich Pflegefachassistenz (PFA) oder Pflegeassistenz (PA) gelten.
Nostrifizierungsanträge können an der FH Gesundheitsberufe OÖ an folgenden Studiengängen gestellt werden:
- Gesundheits- und Krankenpflege
- Biomedizinische Analytik
- Radiologietechnologie
- Physiotherapie
- Ergotherapie
- Diätologie
- Logopädie
- Hebamme
Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an die für den entsprechenden Studiengang verantwortliche Kontaktperson
Ein nostrifizierter akademischer Grad hat in Österreich die gleichen rechtlichen Wirkungen wie ein in Österreich erworbener akademischer Grad.
Das bedeutet:
- Sie dürfen den entsprechenden österreichischen akademischen Grad führen.
- Sie dürfen die Rechte nutzen, die mit diesem akademischen Grad verbunden sind.
- Dazu gehört auch die Ausübung eines Berufs, der in Österreich Absolvent*innen eines entsprechenden Fachhochschulstudiums vorbehalten ist.
Für einen Antrag auf Nostrifizierung eines ausländischen Fachhochschulabschlusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine wichtige Voraussetzung ist: Die Nostrifizierung muss gesetzlich vorgeschrieben sein. Das kann zum Beispiel notwendig sein, wenn Sie mit Ihrem Abschluss in Österreich einen bestimmten Beruf ausüben oder eine Ausbildung fortsetzen möchten.
Wichtig: Sie dürfen einen Antrag auf Nostrifizierung nicht gleichzeitig bei zwei oder mehreren österreichischen Fachhochschulen stellen.
Wenn Sie bereits bei einer anderen Fachhochschule einen Antrag gestellt haben, wird Ihr Antrag bei der FH Gesundheitsberufe OÖ zurückgewiesen.
Für eine Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades sind folgende Punkte zu beachten:
- Im Antrag auf Nostrifizierung müssen Sie den österreichischen Fachhochschul-Studiengang (FH-Studiengang) angeben, der zu Ihrem ausländischen FH-Studium passt.
- Der österreichische Studiengang muss in Bezug auf die Anforderungen, den gesamten Umfang und die Studieninhalte mit Ihrem ausländischen Studium vergleichbar sein.
- Damit geprüft werden kann, ob die beiden Studiengänge gleichwertig sind, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Nachweise mit dem Antrag einreichen. Welche Unterlagen notwendig sind, finden Sie unter Welche Unterlagen reiche ich ein?.
- Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der*die Antragstellende im Falle eines positiven Bescheides das Recht, diese von der Kollegiumsleitung bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvieren.
Über einen Antrag auf Nostrifizierung entscheidet die Kollegiumsleitung als zuständige Behörde.
Die Kollegiumsleitung prüft, ob Ihr ausländisches Studium mit dem österreichischen FH-Studiengang gleichwertig ist. Dabei werden folgende Bereiche verglichen:
- die Anforderungen an das Studium,
- der gesamte Umfang des Studiums,
- die Studieninhalte.
Wenn das ausländische Studium grundsätzlich gleichwertig ist und nur einzelne Inhalte fehlen, können Sie diese fehlenden Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika an der FH Gesundheitsberufe OÖ nachholen.
Dafür können Sie als außerordentliche*r Studierende*r an der FH Gesundheitsberufe OÖ teilnehmen. Welche Lehrveranstaltungen, Prüfungen oder Praktika Sie nachholen müssen, legt die Kollegiumsleitung fest.
Dem Antrag auf Nostrifizierung sind folgende Nachweise beizulegen:
- Reisepass
- Lebenslauf mit den wichtigsten Angaben über Ihren Bildungsweg
- Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namenswechsel (z.B. Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten.
- Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder Angabe eines Bevollmächtigten in Österreich (Vollmacht)
- Urkunde über die allgemeine Universitätsreife (z.B.: Reifezeugnis/Maturazeugnis)
- Urkunde über den Abschluss des Studiums und die Verleihung des akademischen Grades (Diplom)
- Sammelzeugnis (Transcript of Records) inkl. Bezeichnung und Stundenausmaß der besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen des gesamten Studiums. Diploma Supplement, falls vorhanden.
- Auf Anfrage ist ein Detailcurriculum über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten) vorzulegen.
- Nachweis über die im Rahmen des Studiums absolvierte Praktika (unter Angabe der jeweiligen Praktikumsbereiche und die absolvierten Praktikumsstunden je Praktikum)
- Nachweis über eine staatliche Prüfung (Fachprüfung), falls dieser Teil der akademischen Ausbildung ist.
- Optional: Inhaltsangabe oder Abstract der Bachelorarbeit/Abschlussarbeit
- Optional: Fort- und Weiterbildungszeugnisse
- Optional: Nachweise über relevante Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
Dringende Empfehlung: Ein gültiger Nachweis über das Deutsch-B2 Sprachniveau (bzw. Deutsch-C2 Sprachniveau bei Logopädie) muss vor der Zulassung vorgelegt werden, um die Lehrveranstaltungen/Prüfungen an der Fachhochschule absolvieren zu können.
Anerkannte Nachweise der Deutschkenntnisse:
Insbesondere folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für die Zulassung zum Studium anerkannt:
- Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung (Niveau B2)
- Ergänzungsprüfung aus Deutsch an einem Vorstudienlehrgang
- Zeugnis B2 des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch https://www.osd.at/ (für Logopädie: C2)
- TestDaF (Test Deutsch als Fremdsprache, http://www.testdaf.de) mit mindestens Niveaustufe TDN 4 in allen Teilprüfungen (für Logopädie: mindestens TDN 5)
- Goethe-Zertifikat B2 des Goethe-Instituts https://www.goethe.de/de/index.html (für Logopädie: C2)
Wird ein anderer Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gebracht, so kann der jeweilige Nachweis im Einzelfall (allenfalls nach Einholung von Fachgutachten) anerkannt werden.
Hinweise zur Vorlage und Übermittlung der Unterlagen
Die in der nachfolgenden Übersicht entsprechend gekennzeichneten Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Abschrift einzureichen.
Ausländische Dokumente müssen ordnungsgemäß beglaubigt sein, wenn dies aufgrund internationaler Vereinbarungen oder der geltenden Vorschriften erforderlich ist. Dies kann gegebenenfalls auch für die zugehörigen Übersetzungen gelten. Weitere Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften für ausländische öffentliche Urkunden finden Sie hier: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/schulrecht/anauschubi/bvs.html
Dokumente werden grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache akzeptiert.
Ist ein Dokument in einer anderen Sprache ausgestellt, ist eine deutsche oder englische Übersetzung erforderlich. Die Übersetzung muss bei bestimmten Unterlagen von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer*in angefertigt werden.
Die Übersetzung muss fest mit dem Originaldokument bzw. der beglaubigten Abschrift verbunden sein.
Wichtig: Auch Beglaubigungsvermerke müssen übersetzt werden.
Elektronische Übermittlung
Scannen Sie die Unterlagen vollständig und so, wie sie auch in Papierform vorliegen.
Das ist insbesondere bei übersetzten oder beglaubigten Dokumenten wichtig. Nur so ist erkennbar, wie das Original bzw. die beglaubigte Abschrift, die Übersetzung und die Beglaubigungsvermerke miteinander verbunden sind.
Die elektronische Übermittlung ist ausschließlich im PDF-Format möglich.
Die Dokumente sind folgendermaßen zu benennen: zB „01_NACHNAME_Vorname_Reisepass.pdf“.
Einreichung durch eine bevollmächtigte Person
Wenn Sie als Antragsteller*in die erforderlichen Originaldokumente bzw. beglaubigten Abschriften nicht persönlich vorlegen können, können die Unterlagen auch durch eine bevollmächtigte Person eingereicht werden.
Dafür ist eine entsprechende Vollmacht erforderlich.
Eine beglaubigte Abschrift ist eine beglaubigte Kopie eines Originaldokuments. Dabei wird von einer dazu befugten Stelle bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Originaldokument übereinstimmt.
Wichtig: Eine beglaubigte Abschrift ist nicht dasselbe wie eine Beglaubigung auf dem Originaldokument.
- Beglaubigte Abschrift: Hier wird eine Kopie des Dokuments beglaubigt. Bestätigt wird, dass die Kopie mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.
- Beglaubigung eines Dokuments: Hier wird das Originaldokument bzw. eine darauf angebrachte Urkunde/Bestätigung beglaubigt. Je nach Art kann damit beispielsweise die Echtheit einer Unterschrift, eines Siegels oder die Herkunft des Dokuments bestätigt werden.
Wie erstelle ich eine beglaubigte Abschrift?
Je nach Herkunftsland, Dokument und den Anforderungen des jeweiligen Verfahrens kann der Ablauf beispielsweise folgendermaßen aussehen:
- Das Originaldokument wird – sofern erforderlich – zunächst beglaubigt, zum Beispiel durch eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung.
- Anschließend wird eine Kopie des Dokuments angefertigt. Eine dazu befugte Stelle, z. B. eine*ein Notar*in, bestätigt auf der Kopie, dass diese mit dem vorgelegten Original übereinstimmt. Damit entsteht die beglaubigte Abschrift.
- Ist das Dokument nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt, wird es – sofern erforderlich – von einer*einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer*in übersetzt.
- Die vollständigen Unterlagen können anschließend entsprechend den Vorgaben für das Nostrifizierungsverfahren eingereicht werden.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt unabhängig vom Ausgang der Nostrifizierung € 150,00 und ist nach Antragstellung zu begleichen.
Über einen Antrag auf Nostrifizierung entscheidet die Kollegiumsleitung als zuständige Behörde.
Die Kollegiumsleitung prüft, ob Ihr ausländisches Studium mit dem österreichischen FH-Studiengang gleichwertig ist. Dabei werden folgende Bereiche verglichen:
- die Anforderungen an das Studium,
- der gesamte Umfang des Studiums,
- die Studieninhalte.
Wenn das ausländische Studium grundsätzlich gleichwertig ist und nur einzelne Inhalte fehlen, können Sie diese fehlenden Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika an der FH Gesundheitsberufe OÖ nachholen.
Der/Die Antragsteller*in hat das Recht, die im Bescheid aufgelisteten Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika als außerordentliche*r Studierende*r an der FH Gesundheitsberufe OÖ zu absolvieren.
Müsste die Absolvierung von Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika in einem offenkundig unverhältnismäßigen Ausmaß aufgetragen werden, kann die Nostrifizierung nicht erteilt werden, weshalb ein Antrag in diesem Fall abzuweisen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Deutsch B2-Sprachniveau (bzw C2 bei Logopädie) für die Absolvierung der Ergänzungsmaßnahmen an der Fachhochschule erforderlich ist und daher vor der Zulassung vorgelegt werden muss. Zudem ist auch für die spätere Berufsberechtigung bzw. die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister der Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich.
Wenn der Antrag auf Nostrifizierung auf Grund mangelnder Gleichwertigkeit des in- und ausländischen Studiums abgewiesen wird, kann sich der/die Antragsteller*in für das reguläre Aufnahmeverfahren an der Fachhochschule Gesundheitsberufe OÖ als ordentliche*r Studierende*r bewerben.
- Einreichen des Antragsformulars sowie der erforderlichen Unterlagen (Antragsteller*in)
- Grobe Ersteinschätzung (FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Zahlung der Taxe (Antragsteller*in)
- Formale und inhaltliche Überprüfung der eingereichten Unterlagen (FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Optional: Fachgespräch (Antragsteller*in und FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Vorlage der Originaldokumente oder einreichen der beglaubigten Abschriften in Papierform (Antragsteller*in)
- Überprüfung der Originaldokumente bzw. der beglaubigten Abschriften (FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Erstellung des Gutachtens (FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Parteiengehör - Möglichkeit zur Stellungnahme (Antragsteller*in)
- Erlassung des Bescheids (FH Gesundheitsberufe OÖ)
- Beschwerdemöglichkeit (Antragsteller*in)
- Absolvierung der Ergänzungsmaßnahmen - Lehrveranstaltungen/Prüfungen/Praktika (Antragsteller*in)
- Ausstellen einer Bestätigung im Falle einer positiven Absolvierung aller Ergänzungsmaßnahmen (FH Gesundheitsberufe OÖ)
So stellen Sie den Antrag
Schreiben Sie eine E-Mail an die zuständige Kontaktperson des Studiengangs, dass Sie eine Nostrifizierung beantragen möchten.
Geben Sie an, welche Ausbildung Sie in welchem Land abgeschlossen haben.
Scannen Sie alle für die Nostrifizierung notwendigen Dokumentevollständig und gut lesbar ein. (siehe Punkt „Welche Unterlagen reiche ich ein?“)
- Jedes Dokument muss als Farbscan eingereicht werden.
- Speichern Sie jedes Dokument als PDF.
- Benennen Sie die Dateien genau, zum Beispiel:
„01_NACHNAME_Vorname_Reisepass“ - Alle Teile eines Dokuments müssen in einer einzigen PDF-Datei enthalten sein. Dazu gehören:
- das Originaldokument bzw. die beglaubigte Abschrift
- alle Beglaubigungsvermerke
- die dazugehörige Übersetzung
Füllen Sie außerdem das Antragsformular für die Nostrifizierung vollständig aus und unterschreiben Sie es.
Senden Sie das unterschriebene Antragsformular gemeinsam mit allen erforderlichen Unterlagen an die zuständige Kontaktperson.
Danach erhalten Sie eine Rechnung über die Bearbeitungsgebühr von 150 Euro.
Beginn desNostrifizierungsverfahrens
Das offizielle Nostrifizierungsverfahren beginnt erst, wenn:
- alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht wurden und
- die Bearbeitungsgebühr bezahlt wurde.
Es folgt nun das Ermittlungsverfahren bzgl. der inhaltlichen und formalen Prüfung Ihrer eingereichten Unterlagen.
Im Zuge des Verfahrens werden Sie gegebenenfalls zu einem Gespräch eingeladen. Mitunter werden Ihre theoretischen und fachpraktischen Qualifikationen überprüft.
Zudem erfolgt eine Überprüfung Ihrer Originaldokumente bzw. beglaubigten Abschriften. Diese sind unbedingt vor der Erlassung eines Bescheides der jeweiligen Kontaktperson der FH Gesundheitsberufe OÖ in physischer Form zur Überprüfung vorzulegen.
Ergebnis des Verfahrens
Nach dem Ermittlungsverfahren, der Erstellung eines Gutachtens und dem Parteiengehör erfolgt eine Entscheidung über die Nostrifizierbarkeit mittels Bescheides.
Absolvierung der Ergänzungsmaßnahmen
Für den Fall, dass in dem Bescheid die Absolvierung von Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika vorgeschrieben wird, können diese an der FH Gesundheitsberufe OÖ absolviert werden.
Dafür werden Sie als außerordentliche*r Studierende*r immatrikuliert und zahlen den ÖH Beitrag pro Semester.
Ausstellen einer Bestätigung
Nach erfolgreicher Absolvierung der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen/ Prüfungen/ Praktika folgt die Bestätigung der Nostrifizierung, welche in Verbindung mit dem davor ausgestellten Nostrifizierungsbescheid zum Führen des entsprechenden inländischen Titels BSc, der Berufsbefähigung und auch zur Eintragung in das jeweilige Beruferegister berechtigt.