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Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis

V1, gültig ab 30.08.2025

1. Zielgruppe und Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Fachhochschule als Forschungsinstitution, für alle mit wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten gemäß § 10 Abs. 3 Z. 10 Fachhochschulgesetz (FHG, StF: BGBl. Nr. 340/1993) iVm. § 2a Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG, StF: BGBl. I Nr. 74/2011) betraute Mitglieder der FH Gesundheitsberufe OÖ, haupt- und nebenberuflich Lehrende sowie für Studierende und Absolvent*innen auf unbestimmte Dauer.

2. Einführung und Zweck

Wissenschaft hat eine zentrale Bedeutung für unsere Gesellschaft – sie liefert neues Wissen und trägt zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung bei. Diese Verantwortung erfordert nicht nur wissenschaftliche Freiheit, sondern auch den bewussten Umgang mit ethischen Prinzipien sowie ein wissenschaftlich integres Handeln.

An der FH Gesundheitsberufe OÖ legen wir Wert darauf, dass Forschung transparent und verantwortungsvoll erfolgt. Die vorliegende Satzung verfolgt das Ziel, die Grundsätze guter wissenschaftlicher und künstlerischer Praxis zu fördern, die Qualität und Integrität der Forschung zu sichern und wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern.

Die FH Gesundheitsberufe OÖ ist gemäß den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes und dem Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, eine Satzung zur Sicherstellung der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb zu erlassen. Dieser Satzungsteil basiert auf den Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis1, dem Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung2, sowie dem European Code of Conduct for Research Integrity3. Vom Geltungsbereich dieses Satzungsteiles sind insbesondere umfasst

Die vorliegende Satzung wurde vom Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter beschlossen und tritt mit 30.08.2025 in Kraft.

Der Erhalter, das Kollegium und die Studienprogramme haben für die Umsetzung der Inhalte dieses Satzungsteiles zu sorgen.

3. Definition und Grundsätze der Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb sowie guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis

Definitionen

(1) Gemäß § 2a Abs. 1 HS-QSG umfasst die Integrität im wissenschaftlichen und künstlerischen Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb an Bildungseinrichtungen über die Einhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis hinaus eine Kultur der wissenschaftlichen oder künstlerischen Redlichkeit und Qualität. Sie bestimmt das Handeln der an diesen Bildungseinrichtungen beteiligten Personen in Wissenschaft und Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Lehre und Studium und ist entscheidend für den Erhalt der Vertrauenswürdigkeit des Forschungssystems und seiner Ergebnisse.

(2) Gute wissenschaftliche oder künstlerische Praxis ist gemäß § 2a Abs. 2 HS-QSG die Einhaltung rechtlicher Regelungen, ethischer Normen und des aktuellen Erkenntnisstands des jeweiligen Faches im Rahmen der Aufgaben und Ziele der jeweiligen Bildungseinrichtung. Bestimmte Formen der Nichteinhaltung guter wissenschaftlicher oder künstlerischer Praxis sind wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten.

Grundsätze

(1) Verantwortung aufseiten der Forschenden erstreckt sich über den gesamten Forschungsprozess, einschließlich der Projektorganisation, der Betreuung Studierender oder Nachwuchswissenschaftler*innen im Rahmen eines Forschungsprojekts und einschließlich der übergeordneten gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Forschungsarbeit. Die Verantwortung der Forschungsinstitutionen beinhaltet das Fördern, Ermöglichen und Fordern verantwortungsvollen Forschens.

(2) Transparenz beinhaltet die transparente und nachvollziehbare Darstellung von Methoden, Daten und Ergebnissen wissenschaftlicher Arbeiten; außerdem die Bereitstellung von Methoden und Daten für die wissenschaftliche Öffentlichkeit, um die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit der Forschung zu gewährleisten. Dies bezieht auch die klare und korrekte Angabe von Quellen mit ein, um eigenes von fremdem Gedankengut unterscheidbar zu machen.

(3) Unabhängigkeit in der Forschung bedeutet, dass eigene wissenschaftliche Arbeiten über den gesamten Forschungsprozess (z.B. inhaltliche und methodische Ausrichtung oder die Darstellung und Interpretation der Daten) frei von politischen, wirtschaftlichen oder ideologischen Einflüssen, also objektiv und unbeeinflusst, durchgeführt werden; Unabhängigkeit bezieht sich ebenso auf die Bewertung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Forschender.

(4) Respekt und Fairness umfasst die faire und respektvolle Behandlung aller am Forschungsprozess Beteiligten, allen voran der Proband*innen bzw. Teilnehmenden an Studien, deren Rechte und Sicherheit prioritär zu berücksichtigen sind. Respekt und Fairness beziehen sich auch auf die angemessene Berücksichtigung der Interessen und Beiträge aller am Forschungsprozess Beteiligten; ebenso auf Begutachtungsprozesse sowie die Untersuchung von potentiell wissenschaftlichem Fehlverhalten. Außerdem erstreckt sich respektvolles, wissenschaftliches Agieren im erweiterten Kontext auf die Gesellschaft, die Umwelt und das kulturelle Erbe.

(5) Ehrlichkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten umfasst einen vorurteilsfreien und ergebnisoffenen Zugang zur Forschung, die Redlichkeit in der Erhebung der Daten und die Vermeidung von Verzerrungen in der Darstellung von Forschungsergebnissen; außerdem beinhaltet dies die Verpflichtung Forschender und Lehrender, mögliche Interessenkonflikte transparent zu machen und Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu minimieren, u.a. die Offenlegung finanzieller oder persönlicher Beziehungen, die den wissenschaftlichen oder künstlerischen Prozess beeinflussen könnten.

(6) Kooperationsbereitschaft und Offenheit drückt die von der FH Gesundheitsberufe OÖ geförderte offene und kooperative Arbeitsweise aus, die den Austausch von Ideen und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich unterstützt; In nationalen und internationalen Kooperationsprojekten gelten dabei immer die Standards der Institution, die am strengsten formuliert sind.

(7) Gewissenhaftigkeit bezieht sich auf die Pflicht Forschender, sorgfältig, präzise und mit Bezug zur aktuellen wissenschaftlichen Literatur und internationalen wissenschaftlichen Standards zu arbeiten. Dies beinhaltet die genaue Planung und Durchführung von Forschungsprojekten sowie die nachvollziehbare Berichterstattung und kritische Reflexion der eigenen Arbeit.

Richtlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis in der Forschung, Lehre und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten sowie von Abschlussarbeiten

(1) Forschungsumgebung

  • Die Forschungsinstitution schafft geeignete Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochwertige Forschung. Dazu gehört die Ermöglichung einer gründlichen Ausbildung in Forschungsdesign, Methodik (einschließlich Datenanalyse) sowie in der Kommunikation wissenschaftlicher Ergebnisse. Ebenso ist die Institution bestrebt, dass alle an Forschung und Lehre Beteiligten durch gezielte Schulungen und/oder Information in wissenschaftlicher Integrität unterstützt werden. Gleichzeitig tragen Forschende der Institution die Verantwortung, ethische Standards zu kennen und verantwortungsvoll anzuwenden, auch bei Betreuung von Abschlussarbeiten.
  • Die Forschungsinstitution fördert eine Kultur der Forschungsintegrität durch Sensibilisierung und Ressourcenbereitstellung für unabhängiges Arbeiten, nicht nur für die Durchführung eigener Forschungsprojekte, sondern auch für Aufgaben in der wissenschaftlichen Community wie z.B. die Übernahme von Gutachter*innen-Tätigkeit im Rahmen des peer-review-Prozesses.
  • Die Forschungsinstitution bietet adäquate Infrastruktur für die Durchführung von Forschungsprojekten inkl. Projektmanagement sowie für den Schutz von Daten und Forschungsmaterialien.
  • Sie reagiert klar und transparent bei vermutetem Fehlverhalten und Verstößen gegen die Forschungsintegrität.

(2) Mentoring

  • Erfahrene Forschende bieten weniger erfahrenen Forschenden entsprechende Anleitung und ggf. Unterstützung in wissenschaftlich integrem Handeln.
  • Lehrende unterstützen im Rahmen der Betreuung von Abschlussarbeiten Studierende in der Umsetzung der Grundsätze und Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität.

(3) Forschungsprozess allgemein

  • Bereits bei der Entwicklung neuer Projekte sollten Forschungsintegrität und -ethik berücksichtigt werden. Projekte müssen wissenschaftlich relevant und methodisch angemessen sein. Studentische Arbeiten müssen methodisch fundiert durchgeführt und an den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis orientiert sein.
  • Forschende berücksichtigen bei der Entwicklung von neuen Forschungsprojekten den aktuellen Stand der Forschung.
  • Die Durchführung von Forschung erfolgt unter Einhaltung höchster Standards an Sorgfalt, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Alle Arbeitsschritte werden systematisch geplant, methodisch fundiert umgesetzt und lückenlos dokumentiert, sodass der gesamte Forschungsprozess überprüfbar ist.
  • Forschungsgelder werden verantwortungsvoll, zweckgebunden und nachvollziehbar eingesetzt.

(4) Sorgfaltsmaßnahmen

  • Proband*innen bzw. Studienteilnehmer*innen werden mit Respekt und Sorgfalt behandelt. Dies bedeutet auch die Berücksichtigung der Freiwilligkeit die Teilnahme an Forschungsprojekten betreffend.
  • Mögliche Schäden und Risiken werden mit großer Sorgfalt abgewogen und negative Folgen reduziert, damit die Sicherheit der Teilnehmenden im gesamten Forschungsprozess gewahrt wird.

(5) Darstellung, Dokumentation und Protokollierung

  • Wissenschaftliches Vorgehen, angewandte Methoden und Ergebnisse müssen präzise, nachvollziehbar und transparent dokumentiert werden, auch um die Wiederholbarkeit der Untersuchungen/Studien zu gewährleisten. Forschungsdaten sollten auf langlebigen Speichermedien sicher archiviert werden.
  • Die Dokumentation im Rahmen des Forschungsprozesses inklusive der Dissemination sollte sich an internationale Standards anlehnen (z.B. Registrierung von klinischen Studien, Verwendung sogenannter Reporting Guidelines).

(6) Unabhängigkeit bei der Interpretation von Ergebnissen

  • Bei der Auswertung und Interpretation von Forschungsergebnissen ist größtmögliche Unabhängigkeit von externen Einflüssen zu wahren. Eine selektive Darstellung, Veränderung oder Auslassung von Daten ohne fundierte wissenschaftliche Begründung muss vermieden werden.

(7) Transparenter Umgang mit Quellen und Wiederverwendung eigener Texte

  • Der verantwortungsvolle Umgang mit geistigem Eigentum erfordert, dass fremde Ideen, Methoden und Texte stets nachvollziehbar gekennzeichnet und korrekt zitiert werden. Ebenso erfordert die Wiederverwendung eigener, bereits publizierter Inhalte ein hohes Maß an Transparenz. Eine „Selbstplagiierung“ ist zu vermeiden oder klar als solche kenntlich zu machen.

(8) Datenaufbewahrung und -management

  • Daten, Protokolle und andere Forschungsmaterialien werden angemessen verarbeitet.
  • Bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten werden die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Teilnehmer*innen (Proband*innen) werden angemessen informiert und sofern erforderlich wird ihre informierte Einwilligung eingeholt.
  • Der Zugang zu Forschungsdaten wird im Sinne der wissenschaftlichen Nachvollziehbarkeit so offen wie möglich gestaltet, wobei berechtigte Einschränkungen – etwa zum Schutz personenbezogener Daten oder geistigen Eigentums – berücksichtigt werden. Der gewählte Grad der Offenheit wird im Rahmen der Ergebnisverbreitung klar und nachvollziehbar kommuniziert.
  • Wenn möglich, sollten die Daten nach den FAIR-Prinzipien Findable (Auffindbar), Accessible (Zugänglich), Interoperable (Interoperabel) und Reusable (Wiederverwendbar) zugänglich gemacht werden.

(9) Forschungskooperationen

  • Bei Kooperationen mit anderen Institutionen sollten institutionelle, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, auch um die wissenschaftliche Integrität zu gewährleisten und Standards zu wahren.
  • In Forschungskooperationen liegt die Verantwortung für die Wahrung wissenschaftlicher Integrität bei allen beteiligten Partnerinstitutionen und beteiligten Forschenden. Jede Partei trägt dazu bei, dass die Zusammenarbeit auf transparenten, ethischen und qualitätsgesicherten Grundlagen erfolgt.

(10) Ehrlichkeit und Anerkennung im Rahmen der Dissemination

  • Beiträge anderer müssen ehrlich anerkannt werden. Als Mitautor*innen gelten jene Personen, die substantielle wissenschaftliche Beiträge geleistet haben. Nicht-wissenschaftliche Tätigkeiten im Rahmen eines Forschungsprojekts (u.a. technische Unterstützung, Hilfe bei der Rekrutierung von Proband*innen im Rahmen der Routineversorgung, einfaches Korrekturlesen) rechtfertigen keine Mitautor*innenschaft. Außerdem ist eine Ehrenautor*innenschaft ausgeschlossen.
  • Alle Mitautor*innen tragen Verantwortung für die gemeinsame Publikation, sie einigen sich entsprechend der jeweiligen Beiträge auf die Reihenfolge der Autor*innenschaft und beschreiben diese nachvollziehbar in ihrer Publikation.
  • Finanzielle und nicht-finanzielle Interessenskonflikte werden offengelegt.
  • Negative Ergebnisse werden ebenso wie positive veröffentlicht.

(11) Transparenz bei der Forschungsfinanzierung

  • Die Herkunft der Finanzierung von Forschungsprojekten ist offen zu legen, einschließlich der Nennung aller Fördermittelgebenden, um die Nachvollziehbarkeit möglicher Einflussnahmen zu ermöglichen.

(12) Verantwortung und Fairness

  • Forschende sind verpflichtet, den wissenschaftlichen Fortschritt anderer nicht durch unangebrachte Verzögerungen oder Behinderungen deren Arbeit zu behindern. Gleichzeitig obliegt es ihnen, Verstöße gegen wissenschaftliche Standards verantwortungsvoll zu melden. Dabei ist sicherzustellen, dass Anschuldigungen auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhen. Unbegründete oder missbräuchliche Vorwürfe sind konsequent zu unterbinden.

(13) Übernahme von Gutachter*innen Tätigkeiten im Rahmen des peer-review Prozesses

  • Die Mitwirkung am Peer-Review-Verfahren ist ein zentraler Bestandteil der wissenschaftlichen Verantwortung innerhalb der Fachgemeinschaft. Forschende, die Gutachter*innenrollen übernehmen, handeln dabei mit Sorgfalt, Fairness und Transparenz und tragen so zur Qualitätssicherung wissenschaftlicher Publikationen bei.
  • Um die Integrität des Begutachtungsprozesses zu gewährleisten, legen Gutachter*innenpotentielle Interessenskonflikte offen und wahren die Vertraulichkeit der ihnen anvertrauten Inhalte.

4. Wissenschaftliches Fehlverhalten

Die Satzung regelt auch Verfahren im Falle von Verstößen gegen diese Prinzipien und stellt sicher, dass die FH Gesundheitsberufe OÖ aktiv zu einer Kultur der wissenschaftlichen und künstlerischen Integrität beiträgt.

Gemäß den Richtlinien der österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis tritt wissenschaftliches Fehlverhalten auf, wenn jemand absichtlich, wissentlich oder grob fahrlässig die Richtlinien Guter wissenschaftlicher Praxis wie oben ausgeführt nicht einhält. Absichtliches Handeln liegt vor, wenn jemand einen möglichen Verstoß erkennt und ihn dennoch akzeptiert. Wissentliches Handeln bedeutet, dass der Verstoß als sicher angesehen wird. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt erheblich vernachlässigt wird, was zu einer deutlichen Verletzung der Standards führt.

Konkret ist als wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten gem. § 2a Abs. 3 HS-QSG sowie gemäß dem European Code of Conduct, dem Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Richtlinie der österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität unter anderem zu qualifizieren:

(1) Erfindung von Daten

Erfinden von Daten, vor allem von Forschungsergebnissen.

(2) Fälschung von Daten

unlautere Beeinflussung des Forschungsprozesses, unter anderem durchabsichtliche Veränderung, Auslassung oder Verzerrung von Daten (z.B. durch das Entfernen widersprüchlicher Ergebnisse), die bewusste Verfälschung statistischer Analysen zur Vortäuschung signifikanter Zusammenhänge oder durch eine zweckgerichtete (manipulative)Ergebnisinterpretation.

(3) Plagiat

Übernahme von Texten, Inhalten oder Ideen ohne entsprechende Kenntlichmachung und Zitierung der Quelle. Dies beinhaltet die Übernahme und Nutzung von Textstellen in unveränderter Form, Paraphrasierung, selektives Zitieren oder die Übersetzung sowie die Verwertung von Forschungsideen anderer, die in einem vertraulichen Kontext gewonnen wurden.

(4) Selbstplagiat

Das erneute Veröffentlichen bedeutender Abschnitte eigener früherer Arbeiten ohne angemessene Anerkennung oder Zitierung des ursprünglichen (eigenen) Werks.

(5) Ghostwriting

Die unerlaubte Nutzung einer anderen Person zur Verfassung einer schriftlichen Arbeit oder zur Erstellung einer künstlerischen Arbeit oder die Inanspruchnahme einer von einer dritten Person erstellten Auftragsarbeit.

(6) Vortäuschen von Eigenleistung durch KI-Einsatz

Der bewusste Einsatz von KI zu unlauteren Zwecken im Forschungsprozess. Siehe Richtlinie KI-Systeme.

(7) Datenvernichtung und Verweigerung des Zugangs zu Daten

Vorzeitige Löschung von Daten vor dem Ende der vorgeschriebenen Archivierungsfrist sowie Verweigerung des datenschutzkonformen Zugriffs auf originäre Forschungsdaten ohne sachliche Begründung.

(8) Gefährdung der Unabhängigkeit

Duldung oder Ermöglichung externer Einflussnahmen, z.B. durch Geldgeber, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Forschung kompromittieren.

(9) Verfälschung der Autor*innenschaft

Nennung von Personen als Autor*innen, die keinen substantiellen wissenschaftlichen Beitrag zur Veröffentlichung geleistet haben oder umgekehrt Nicht-Nennung von Personen als Autor*innen, die einen substantiellen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.

(10) Unredliche Veröffentlichungspraxis

Unterstützung oder bewusste Nutzung von Zeitschriften, aber auch von Verlagen oder Veranstaltungen, die die Qualität der Forschung absichtlich und wissentlich untergraben (u.a. von „predatory journals“) und unbegründete Zerstückelung von Forschungsergebnissen im Sinne der Salami-Technik, um die Anzahl der eigenen Veröffentlichungen zu erhöhen.

(11) Täuschung im Rahmen des peer-review Verfahrens

Absprachen zwischen Gutachter*innen und Autor*innen mit dem Ziel der Begünstigung im Begutachtungsverfahren.

(12) Behinderung wissenschaftlicher Arbeit

Beeinträchtigung der Forschungsarbeit anderer Forschenden durch unredliche Initiativen, die deren Fortkommen oder deren Reputation in der Community schädigen (z.B. durch anonyme, grundlose Anschuldigungen in Bezug auf wissenschaftliche Integrität und Forschungsethik)

(13) Missbrauch von Einfluss

Missbrauch von Autorität mit dem Ziel, Verstöße gegen wissenschaftliche Standards zu ermöglichen oder zu fördern.

(14) Vertuschung von Verstößen und Diskriminierung von Hinweisgeber*innen

Ignorieren oder Vertuschen von Verstößen gegen wissenschaftliche Standards durch andere Forschende oder Institutionen sowie Diskriminierung von Studierenden, Nachwuchswissenschaftler*innen oder Mitarbeiter*innen, die einen Verdachtsmoment auf ein Fehlverhalten äußern.

5. Regelungen und Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Die FH Gesundheitsberufe OÖ verfolgt das Ziel durch klare Regelungen, Vorgaben und Schulungen wissenschaftliches Fehlverhalten zu vermeiden bzw. dessen Auftreten zu minimieren.

Sollte es dennoch zu Verstößen kommen, erfolgt die weitere Vorgehensweise gemäß den in den einschlägigen Satzungsteilen und Richtlinien der FH Gesundheitsberufe OÖ festgelegten Verfahrensregeln, insbesondere

  • der Studien- und Prüfungsordnung,
  • der Richtlinie für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung akademischer Ehrungen,
  • sowie dem Statut des Institutionellen Ethikboards der FH Gesundheitsberufe OÖ, etc.

Darüber hinaus richtet sich das weitere Vorgehen nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der straf-, zivil- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Zudem werden je nach Art, Schwere und Vorliegen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Aberkennung akademischer Grade: Gemäß § 89 Abs. 2 UG kann ein Verleihungsbescheid für akademische Grade innerhalb von zehn Jahren aufgehoben und eingezogen werden, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit erschlichen wurde.
  • Verstoß gegen die akademische Integrität durch hauptberufliche Mitarbeiter*innen: Maßnahmen erfolgen auf Basis der dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B.: Ermahnung, Kündigung) und werden durch die Geschäftsführung bzw. durch die von ihr beauftragten Personen getroffen.
  • Verstoß gegen die akademische Integrität durch nebenberuflich Lehrende: Bei schwerwiegenden Verstößen kann die Kollegiumsleitung den Lehrauftrag entziehen und die Hochschulleitung vertragliche Maßnahmen ergreifen (z.B.: Kündigung des Vertragsverhältnisses, Schadenersatz).

6. Unterstützung - Kontaktaufnahme

Meldungen zu Verdachtsfällen von Mitarbeiter*innen, nebenberuflich Lehrenden, Studierenden und Absolvent*innen zur Verletzung der wissenschaftlichen Integrität können an das Funktionspostfach integrity@fhgooe.ac.at geschickt werden. Eingehende Meldungen werden vertraulich – sowohl die Verdachtsperson betreffend als auch die Person, die den Verdachtsfall meldet – bearbeitet. Belange die Studierenden betreffend (z.B. Plagiat in einer Bachelorarbeit) werden wie in der Studien- und Prüfungsordnung beschrieben abgewickelt.

1 Richtlinien der Österreichischen Agentur für wissenschaftliche Integrität zur Guten Wissenschaftlichen Praxis, Österreichische Agentur für wissenschaftliche Integrität, 2019.

2 Praxisleitfaden für Integrität und Ethik in der Wissenschaft, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Mitglieder der Hochschulkonferenz Arbeitsgruppe „Research Ethics / Research Integrity“, 2020.

3 The European Code of Conduct for Research Integrity – Revised Edition 2023, ALLEA – All European Academies, 2023.

Die Satzung wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert und an neue gesetzliche Anforderungen sowie an aktuelle wissenschaftliche und ethische Entwicklungen angepasst.

V1, gültig ab 30.08.2025