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Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses aus einem EU / EWR-Staat

Die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses aus einem EU / EWR-Staat kann auf Basis der europäischen Richtlinie über Berufsanerkennungsregeln (2005/36/EG) beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege beantragt werden.

Für eine Anerkennung sind nicht die Fachhochschulen zuständig!

Die zuständigen Stellen können Sie unter http://www.berufsanerkennung.at einsehen.

Erst mit dem Anerkennungsbescheid des Bundesministeriums können Sie sich zum Ablegen der darin vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen an die jeweilige Fachhochschule wenden, um die Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge zu absolvieren.

Bitte übermitteln Sie dazu den Bescheid des Ministeriums per E- Mail an die für den entsprechenden Studiengang verantwortliche Kontaktperson. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten.

Gemeinsam mit dem Antrag auf EU/EWR-Anerkennung, der Ihnen nach der Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Studiengang übermittelt wird, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
  2. Bescheid des Gesundheitsministeriums über die Gleichwertigkeit der Ausbildung
  3. Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Level B2 (bzw. C2 bei Logopädie) nach dem europäischen Referenzrahmen.

Anerkannte Nachweise der Deutschkenntnisse:

Insbesondere folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für die Zulassung zum Studium anerkannt:

Wird ein anderer Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gebracht, so kann der jeweilige Nachweis im Einzelfall (allenfalls nach Einholung von Fachgutachten) anerkannt werden.

Hinweis: Alle Unterlagen müssen im Original und als Einzeldokument vorgelegt werden. Mehrseitige, beglaubigte Dokumente müssen in einer Datei (PDF) übermittelt werden. 
Es werden vor Ort Kopien angefertigt. Von fremdsprachigen Urkunden (mit Ausnahme englischer Unterlagen) sind beglaubigte deutsche Übersetzungen vorzulegen.

Es gelten die allgemeinen Beglaubigungsvorschriften für ausländische öffentliche Urkunden. 
Beglaubigungsvorschriften (Stand: 10. Juli 2024)