Menü überspringen
Bewerben
Jobs Jobs
Bewerben

Statut des Institutionellen Ethikboards (IEB) der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH

V2, 14.10.2025

Präambel

Das Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH richtet im Einvernehmen mit dem Erhalter einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Institutionelles Ethikboard der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH (IEB)“ ein.

Aufgabe dieses Ausschusses:

  • Die Beurteilung von Forschungsvorhaben, die an der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH durchgeführt werden und keine reine Literaturarbeiten (ausgenommen: Systematic Reviews und Metaanalysen) sind.
  • Die Beurteilung von Forschungsprojekten, die von externen Antragsteller*innen eingereicht werden, sofern eine vertragliche Regelung mit der Organisation besteht, für die diese Personen tätig sind oder an der sie studieren. Sofern keine vertragliche Regelung besteht, ist eine von der Hochschulleitung festgelegte Gebühr pro Antrag zu entrichten, es sei denn es wurde eine Gebührenbefreiung vereinbart.

Das Statut des Institutionellen Ethikboards (IEB) in der Version 2.0 tritt durch Beschluss des Kollegiums vom 09.10.2025 im Einvernehmen mit dem Erhalter vom 14.10.2025 in Kraft.

1. Geltungsbereich und Dauer der Einrichtung

1.1. Dieses Statut gilt für den Ausschuss „Institutionelles Ethikboards der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH (IEB)“; in Folge „Ausschuss“ genannt. Soweit in diesem Statut nichts Abweichendes geregelt wird, kommen die Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär die Geschäftsordnung des Kollegiums zur Anwendung.

1.2. Der Ausschuss wird auf unbestimmte Dauer eingerichtet und tagt nach einem in Punkt 9 beschriebenen Schema.

2. Besetzung des Ausschusses

2.1. Der Ausschuss besteht aus den folgenden zwei Teilbereichen: der Geschäftsstelle für organisatorische Angelegenheiten und der Vollversammlung. Die Vollversammlung setzt sich aus ständigen Mitgliedern und Expert*innen zusammen.

2.2. Die Festlegung der tatsächlichen Mitglieder des Ausschusses, die Festlegung der Funktion der einzelnen Mitglieder (ständiges Mitglied, Expert*in oder Geschäftsstelle), die Festlegung des*der Vorsitzenden des Ausschusses und der Stellvertreter*innen sowie notwendige Nachbesetzungen obliegt dem Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter, welche die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Kollegiumsleitung und Leitung F&E delegieren.

Eine Abberufung bedarf eines Beschlusses des Kollegiums und das Einvernehmen des Erhalters.

2.3. Die Bestellung als ständiges Mitglied oder Expert*in folgt den für den Ausschuss benötigten Expertisen, wobei auf eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter, auf Unabhängigkeit, Integrität und Kontinuität zu achten ist. Mitglieder der Vollversammlung müssen nicht der FH Gesundheitsberufe OÖ angehören; es können auch externe natürliche Personen berufen werden.

2.4. Alle Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit an die Beschlüsse dieses Ausschusses gebunden.

2.5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses erfolgt ehrenamtlich. Weder eine Vergütung noch eine Anstellung durch den Ausschuss finden statt. Ob eine Freistellung zur Ausübung der Ausschusstätigkeit während der Arbeitszeit gewährt wird, entscheidet der jeweilige Arbeitgeber des Mitglieds.

2.6. Für jedes ständige Mitglied der Vollversammlung und den*die Vorsitzende*n des Ausschusses ist ein*e Vertreter*in zu bestellen der*die über eine mit dem jeweiligen Mitglied vergleichbare fachliche Expertise und Qualifikation verfügt.

2.7. Ständige Mitglieder, deren Stellvertreter*innen und Expert*innen sind auf fünf Jahre bestimmt und müssen danach neubestellt werden. Unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ernennung endet die Amtszeit aller Mitglieder und Stellvertreter*innen gleichzeitig, sodass eine Neubestellung aller Mitglieder und Stellvertreter*innen mit dem Stichtag 15.09.2027 und danach alle fünf Jahre erfolgt.

Die Mitgliedschaft im Ausschuss endet darüber hinaus durch Erklärung des Rücktritts von seiner*ihrer Funktion gegenüber der Kollegiumsleitung und der Leitung F&E oder den Tod des Mitgliedes. Die Stellvertreter*innen sind, sofern sie nicht die Funktion eines ständigen Mitglieds ausüben (Vertretung/Ernennung), den Expert*innen gleichgestellt.

2.8. Im Falle des Ausscheidens eines ständigen Mitgliedes aus der Vollversammlung ist die Funktion bis zur Bestellung des neuen ständigen Mitgliedes durch die Stellvertretung auszuüben. Wurde keine Stellvertretung benannt oder ist diese ebenfalls nicht verfügbar, ernennt die*der Vorsitzende ein weiteres Mitglied der Vollversammlung interimistisch als Stellvertreter*in.

2.9. Die ständigen Mitglieder der Vollversammlung umfassen mindestens:

  • eine Ärztin*ein Arzt, welche*r im Inland zu selbstständiger Berufsausübung berechtigt ist (ius practicandi),
  • eine*n Juristin*Juristen und
  • eine Person, die über biometrische Expertise verfügt,
  • zwei Personen mit wissenschaftsethische Expertise in den Gesundheitsberufen und mehrjähriger Forschungserfahrung.

2.10. Weitere ständige Mitglieder und Expert*innen können aus unterschiedlichen Fachbereichen kommen (z.B. Medizin, gehobene medizinisch-therapeutisch-diagnostische Gesundheitsberufe, Hebammen, Pflege, Medizintechnik und Software).

2.11. Eine natürliche Person kann nur einmal als ständiges Mitglied der Vollversammlung benannt werden. Sie kann jedoch zusätzlich als Stellvertreter*in für ein anderes ständiges Mitglied fungieren.

2.12. Die Mitglieder der Vollversammlung (ständige Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen und Expert*innen) sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei.

2.13. Alle Mitglieder des Ausschusses (Ständige Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen, Expert*innen und die Geschäftsstelle) sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Informationen und Daten, die ihnen in Zusammenhang mit ihrer Funktion in welcher Form auch immer bekannt werden, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet nicht mit dem Ende der Funktion.

2.14. Die Veröffentlichung folgender personenbezogener Daten jedes Mitglieds des Ausschusses erfolgt auf der Homepage der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH im berechtigten Interesse der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH:

  • Name inklusive Titel mit akademischen Graden,
  • Beruf,
  • Arbeitgeber*in, bei schriftlicher Zustimmung
  • Funktion im Ausschuss

Datenschutzrechtliche Betroffenenrechte sind gegenüber der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH geltend zu machen.

2.15. Der Ausschuss kann in Sitzungen mit Zweidrittelmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ständigen Mitglieder der Vollversammlung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Ausschusstätigkeiten treffen. Diese Beschlüsse sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Sollten dadurch Kosten entstehen, ist zusätzlich die Genehmigung der Leitung F&E erforderlich.

3. Vorsitz

3.1. Dem*Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen der Vollversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung und Beratung der Abstimmung, sowie die Erfüllung der weiteren Aufgaben, die ihm*ihr gemäß des vorliegenden Statutes aufgetragen werden.

3.2. Der*Die Vorsitzende kann Geschäfte an Mitglieder des Ausschusses delegieren.

3.3. Die Stellvertretung des*der Vorsitzenden tritt bei dessen*deren Verhinderung (auch aufgrund von Befangenheit) in allen ihm*ihr in dieser Funktion obliegenden Aufgaben an dessen*deren Stelle. Der*die Vorsitzende hat seine*ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer so bald als möglich der Stellvertretung und der Geschäftsstelle bekannt zu geben. Die Stellvertretung obliegt dem*der ersten Stellvertreter*in, im Fall dessen*deren Verhinderung dem*der zweiten Stellvertreter*in (soweit ernannt). Die Stellvertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung des*der Vorsitzenden.

Wurde keine Stellvertretung benannt oder ist diese ebenfalls nicht verfügbar, übernimmt die älteste Person der ständigen Mitglieder (nicht deren Stellvertretungen) interimsweise die Funktion der*des Vorsitzenden. Sie kann die Funktion auch an ein anderes Mitglied der Vollversammlung übertragen.

3.4. Der*die Vorsitzende ist berechtigt, über laufende Geschäfte, dringliche Angelegenheiten, Amendments und Mitteilungen, die keine wesentlichen Änderungen des Forschungsvorhabens zur Folge haben, sowie über nachgereichte Unterlagen eigenverantwortlich zu entscheiden. Der*Die Vorsitzende berichtet über eigenverantwortlich getroffene Entscheidungen in Form einer Auflistung in der nächstfolgenden Sitzung.

3.5. Der*Die Vorsitzende des Ausschusses vertritt diesen nach außen. Beabsichtigt der*die Vorsitzende, einzelne Mitglieder mit der Vertretung des Ausschusses nach außen zu betrauen, so ist vorab die Zustimmung des Erhalters im Einvernehmen mit dem Kollegium, welche die Wahrnehmung dieser Aufgabe an die Kollegiumsleitung und Leitung F&E delegieren, hierzu einzuholen.

3.6. Der*Die Vorsitzenden ist verpflichtet die Hochschulleitung und F&E-Leitung einmal jährlich quantitativ (z.B. Zahlen der Anträge und geleistete Stunden) über die Arbeit dieses Ausschusses zu Berichten.

3.7. Der*die Vorsitzende des Ausschusses hat über die Arbeit des Ausschusses über Aufforderung dem Kollegium oder der Hochschulleitung zu berichten.

4. Aufgaben des Ausschusses und besondere Rechte im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung

4.1. Aufgabe des Ausschusses ist die Beurteilung von Forschungsvorhaben, siehe dazu Punkt 5.

4.2. Mitglieder der Vollversammlung haben die Aufgabe, Anträge zu prüfen und die Befugnis, über Anträge zu entscheiden (Siehe dazu u. a. die Kapitel 6 und 8). Die Geschäftsstelle ist für administrative Angelegenheiten zuständig (z.B. Schriftverkehr, Koordination, administrative Prüfung auf Vollständigkeit der Anträge).

4.3. Der Ausschuss wird bei allen in der Präambel genannten, eingereichten Forschungsvorhaben tätig, unabhängig davon, ob diese einer Zustimmung des Ausschusses benötigen oder nach Maßgaben gesetzlicher Regelungen (u.a. Kranken- und Kuranstaltengesetz des Bundes (KAKuG) und Universitätsgesetz 2002 (UG)) bei der zuständigen verpflichtende Ethikkommission eingereicht werden müssen.

In letzteren Fall wird die Einreichung in Form einer Meldung dokumentiert und es erfolgt keine Prüfung des Antrags. Somit kommt es zu keiner Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Votums. Es wird lediglich eine Information zu den gesetzlichen Verpflichtungen an die antragstellende Person übermittelt.

4.4. Der Ausschuss hat bei seiner ethischen und rechtlichen Beurteilung gem. der von der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH herausgegebene Richtlinie zur Durchführung von Studien am Menschen i.d.g.F. zu prüfen, ob das Forschungsvorhaben den vorgegebenen Normen entspricht und die ethischen Vorgaben nicht verletzt werden. Dabei werden nationale und internationale Dokumente (u.a. Deklaration von Helsinki) sinngemäß angewendet.

4.5. Wesentliche vom*von der Antragsteller*in eingereichten Änderungen und Ergänzungen bereits vorgelegter Forschungsvorhaben unterliegen sinngemäß der Vorprüfung (Siehe Punkt 6) von zwei Mitgliedern der Vollversammlung geprüft. Siehe in Abgrenzung dazu auch Punkt 3.4.

5. Begutachtungsverfahren des Ausschusses (Vorprüfung und Sitzung der Vollversammlung)

5.1. Der Ausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig, welcher auf der Webseite des Ausschusses dargestellten Form einzureichen ist. Alle Anträge werden zunächst einer Vorprüfung (Siehe Punkt 6) unterzogen. Bei der Aufteilung der Anträge zur Vorprüfung wird auf fachliche Kompetenz sowie Unbefangenheit geachtet. Je nach Ergebnis der Vorprüfung werden die Anträge zur Prüfung in die Vollversammlung (siehe Punkt 7) eingebracht.

5.2. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens gemäß Punkt 5.1 können weitere Informationen zur Beurteilung des Forschungsvorhabens angefordert werden.

5.3. Ist die Expertise im Begutachtungsverfahren nicht ausreichend, kann beratend eine weitere fachspezifische Expertise eingeholt werden. Entweder durch weitere Mitglieder des Ausschusses (z.B. Expert*innen) oder auch extern in Form eines Fachgutachtens. Allfällig anfallende Kosten bedürfen der vorherigen Genehmigung der*des Vorsitzenden und der Leitung F&E.

5.4. Unter Begründung kann das Stimmrecht sowohl in der Vorprüfung (Siehe Punkt 6) als in der Prüfung in der Sitzung der Vollversammlung (Siehe Punkt 7) weitergegeben werden. Die Person, welche die Stimme weitergibt, kann eine andere Person aus der Vollversammlung vorschlagen. Bei der Weitergabe der Stimme muss auf die Einhaltung der Regelungen laut diesem Statut geachtet werden; Insbesondere, auf Punkt 6.1 und Punkt 5.1 Satz 3.

6. Vorprüfung von Anträge

6.1. Alle Anträge werden durch zwei Vorprüfer*innen in einer Vorprüfung begutachtet, wobei mindestens eine Person ständiges Mitglied (bzw. deren Stellvertretung) sein muss. Die zweite Person kann auch ein*e Expert*in der Vollversammlung sein.

6.2. Die Willensbildung erfolgt als Konsens aus beiden Vorprüfer*innen (2 Stimmen). Kommt kein Konsens zustande ist der Antrag zur Prüfung in die Vollversammlung (siehe Punkt 7) einzubringen.

6.3. Die Vorprüfer*innen entscheiden, ob ein Antrag unbedenklich im Sinne des Begutachtungsverfahren ist, zur Prüfung der Vollversammlung vorzulegen ist (Siehe Punkt 7) oder nicht in der Entscheidungsbefugnis dieses Ausschusses liegt bzw. laut geltendem Recht nicht erlaubt ist.

6.4. Sind sich die Vorprüfer*innen einig, dass das Forschungsvorhaben im Sinne des Begutachtungsverfahrens unbedenklich ist, kann die*der Vorprüfer*innen die*der auch ständiges Mitglied ist, im Namen des Ausschusses eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit ausstellen.

6.5. Die Weitergabe der Stimme ist laut Punkt 5.4 möglich. Eine Stimmenthaltung ist jedoch nicht möglich.

7. Prüfung von Anträge in der Vollversammlung

7.1. Wird ein Antrag gemäß der Vorprüfung (Punkt 6) der Vollversammlung zur Beratung vorgelegt, so erfolgt die Beschlussfassung über den Antrag mit einfacher Mehrheit nach Maßgabe des Punktes 8 dieses Statuts.

7.2. Die*der Vorsitzende ist nach Maßgabe der Entscheidung in der Sitzung und der Beschlüsse unter Berücksichtigung des Punktes 3.4. berechtigt ein Votum im Namen des Ausschusses ausstellen.

8. Willensbildung in der Vollversammlung

8.1. Die Willensbildung in der Vollversammlung erfolgt in Sitzungen oder im Umlaufwege und die Entscheidungsfindung richtet sich ꟷ soweit in den Statuten des Ausschusses nichts Abweichendes geregelt ist ꟷ sinngemäß nach den Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär nach der Geschäftsordnung des Kollegiums.

8.2. Stimmberechtigt sind jedenfalls alle ständigen Mitglieder der Vollversammlung, darüber hinaus kann die*der Vorsitzende für einzelne Tagesordnungspunkte (z.B. Anträge) Expert*innen der Vollversammlung auf Maßgabe gesetzlicher, organisatorischer oder fachlicher Erfordernisse ein Stimmrecht einräumen.

8.3. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder der Vollversammlung anwesend sind. Virtuell teilnehmende Mitglieder gelten als anwesend. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, können Tagesordnungspunkte, für die eine Beschlussfähigkeit gegeben ist, vorgezogen werden. Nach deren Behandlung wird erneut überprüft, ob die Beschlussfähigkeit für die verbleibenden Tagesordnungspunkte erreicht ist.

Ist die Beschlussfähigkeit weiterhin nicht gegeben, wird die Sitzung vertagt. Wird die Beschlussfähigkeit auch nach Vertagung nicht erreicht, werden die verbleibenden Tagesordnungspunkte in der nächsten ordentlichen Sitzung behandelt. In dieser Sitzung gelten die betreffenden Punkte unabhängig von der Anwesenheit als beschlussfähig.

8.4. Beschlüsse werden, sofern nach dem Gesetz, nach diesem Status oder der Geschäftsordnung des Kollegiums für einzelne Beschlüsse nicht eine höhere Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung bedarf einer Begründung und ist zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit hat die Leitung des Ausschusses das Dirimierungsrecht und gibt seine*ihre Stimme den Ausschlag.

8.5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vollversammlung von allfälligen Umständen zu informieren, welche zu einer Befangenheit führen könnten. Bestehen über die Befangenheit eines Mitglieds Zweifel, ist ein Beschluss der ständigen Mitglieder der Vollversammlung über die Befangenheitsfrage zu fällen. Das fraglich befangene Mitglied stimmt bei diesem Punkt nicht mit und verlässt während der internen Diskussion und Beschlussfassung den Sitzungsraum.

8.6. Der*Die Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen. Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst sein muss, dass darüber mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Im Abstimmungsformular ist auch die Abstimmungsvariante „Diskussion“ vorzusehen. Das Umlaufstück ist zumindest allen ständigen Mitgliedern der Vollversammlung unter gleichzeitiger Bekanntgabe einer mindestens zweiwöchige Frist, in der die Stimme abgegeben werden muss, zuzusenden bzw. zur Verfügung zu stellen.

Ein Beschluss kommt nicht zu Stande, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder eine Diskussion verlangen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die für den Gegenstand erforderliche Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in der gesetzten Frist für ihn gestimmt hat. Kommt ein Umlaufbeschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der*Die Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg in der nächsten Sitzung zu berichten.

9. Sitzungen des Ausschusses

9.1. Die*Der Vorsitzende beruft Sitzungen ein, an denen alle Ausschussmitglieder des Ausschusses (Vorsitzende*r; Ständige Mitglieder; Expert*innen; Mitglieder der Geschäftsstelle und Stellvertreter*innen) teilnehmen können. Die ständigen Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Auf Vorschlag der*des Vorsitzenden können mit einfacher Mehrheit der ständigen Mitglieder der Versammlung weitere Personen an einzelnen Tagesordnungspunkten oder an der gesamten Sitzung teilnehmen.

9.2. Die*Der Vorsitzende hat spätestens im Dezember mindestens neun ordentliche Sitzungen für das Folgejahr sowie die dazugehörigen Stichtage für die Einreichung bekannt zu geben und auf der Webseite des Ausschusses zu veröffentlichen. Wenn es keine Anträge oder Tagesordnungspunkte für die Sitzung gibt, kann die Geschäftsstelle die Sitzung absagen. Jedoch müssen mindestens drei Sitzungen in einem Jahr stattfinden.

9.3. Die*Der Vorsitzende kann aus gegebenem Anlass jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Die*Der Vorsitzende hat innerhalb von drei Wochen eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung beantragen.

9.4. Zu den Sitzungen sind jedenfalls die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich zu laden. Die Ladung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der Prüfunterlagen zuzustellen. In besonders dringenden Fällen kann diese Frist vom*von der Vorsitzenden auf mindestens 24 Stunden verkürzt werden. Eine Übermittlung auf elektronischem Weg ist zulässig.

9.5. Alle Mitglieder des Ausschusses sowie Mitglieder der Hochschulleitung und die Leitung F&E haben das Recht Tagesordnungspunkte einzubringen. Das schriftliche Verlangen muss spätestens 14 Tage vor der Sitzung einlangen.

9.6. Die Tagesordnung der ordentlichen Sitzungen hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten: 1) Feststellung der Anwesenheit, allfälliger Befangenheiten und Interessenskonflikte sowie der Beschlussfähigkeit, 2) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung 3) Allfälliges.

9.7. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied ganz oder für einen bestimmten Zeitraum verhindert (z.B. durch Abwesenheit oder Befangenheit), an der Sitzung teilzunehmen bzw. ist eine Anwesenheit an der Sitzung nicht möglich, ist dies der*dem Vorsitzenden im Vorhinein mitzuteilen. Dies ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten. In einem solchen Fall hat jedes Mitglied dafür Sorge zu tragen, dass seine*ihre nominierte Vertretung an der Sitzung teilnimmt. Sollte auch diese verhindert sein, muss das Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Vollversammlung übertragen werden. Wobei ein Mitglied maximal zwei Stimmen haben kann.

9.8. Kann über Anträge aufgrund unvollständiger Unterlagen bzw. ungeklärter Fragen nicht entschieden werden, so kann auf Vorschlag der*des Vorsitzenden und einer einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten dieser Antrag von der Tagesordnung genommen werden und nach Einlangen der ergänzenden Unterlagen eine Beschlussfassung in einer späteren Sitzung erfolgen. Zusätzlich kann bei Unklarheiten zum geplanten Projekt die antragstellende Person (z.B. Studierende oder Studienleitung) von der*vom Vorsitzenden eingeladen werden, ihr*sein geplantes Vorhaben in der Sitzung persönlich vorzustellen.

Bei studentischen Arbeiten kann optional zur antragstellenden Person auch die betreuende Person an der Sitzung teilnehmen. Antragstellende Personen und deren Betreuer*innen müssen nach der Vorstellung des Vorhabens und der nachfolgenden Diskussion die Sitzung wieder verlassen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen Mitglied dieses Ausschusses ist.

9.9. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem Protokoll werden neben den Tagesordnungspunkten auch die zu behandelnden Anträge und die finale Entscheidung dokumentiert.

9.10. Die Einsichtnahme der Protokolle folgt den Prozessen der im Statut „Arbeitsausschüsse des Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ“ beschriebenen Prozesse.

9.11. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen 30 Jahre lang aufzubewahren. Die Verwahrung hat derart zu erfolgen, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts verlässlich ausgeschlossen ist.

10. Qualitätssicherungsmaßnahmen des Ausschusses

10.1. Die fachliche Besetzung der Vollversammlung stellt eine wesentliche Maßnahme dar, um eine fristgerechte und effiziente Handlungsfähigkeit des Ausschusses gewährleisten zu können. Nichtsdestotrotz kann sich durch die Vorprüfung durch zwei Mitglieder der Vollversammlung die Chance auf Fehlentscheidungen vergrößern. Um diesem potenziellen Problem entgegenwirken und die Qualität des Ausschusses garantieren zu können, werden adäquate Qualitätssicherungsmaßnahmen innerhalb des Ausschusses realisiert.

10.2. Die erste Maßnahme zur Qualitätssicherung des Ausschusses ist die stichprobenartige Prüfung der Entscheidungen der Vorprüfungen im Rahmen von ordentliche Sitzungen. Hierbei werden ausschließlich Anträge begutachtet, die in der Vorprüfung als unbedenklich eingestuft wurden. Die Mindestanzahl der zufällig gezogenen und begutachteten Vorprüfungen soll den Wert von 5% nicht unterschreiten.

10.3. Die zweite Maßnahme zur Qualitätssicherung des Ausschusses ist die Begutachtung der laufenden Prozesse, Dokumente und Einreichmodalitäten. Stellt sich heraus, dass hier Mängel auftreten, werden Aktionen getroffen, um diese Mängel zu beseitigen. Um einen adäquaten kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) gewährleisten zu können, werden die geänderten Prozesse, Dokumente oder Einreichmodalitäten nicht nur in einer Sitzung beschlossen und niedergeschrieben, sondern auch nach einer bestimmten Zeitspanne evaluiert und bei Bedarf erneut adaptiert.

V2, 14.10.2025

Statut beschlossen am 09.10.2025 durch das Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH und am 14.10.2025 im Einvernehmen mit dem Erhalter genehmigt.