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Statut der Beschwerdekommission des Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ

V1, März 2014

Präambel

Das Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ richtet zur Bearbeitung von Beschwerdefällen gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Beschwerdekommission“ ein.

Das Statut der Beschwerdekommission ist durch Beschluss des Kollegiums vom 6. März 2014 im Einvernehmen mit dem Erhalter durch Beschluss in der Generalversammlung vom 12. März 2014 in Wirksamkeit erwachsen.

1. Geltungsbereich und Dauer der Einrichtung

1.1. Dieses Statut gilt für den Ausschuss „Beschwerdekommission“ (infolge Beschwerdekommission genannt) der FH Gesundheitsberufe OÖ. Soweit in diesem Statut nichts Abweichendes geregelt wird, kommen die Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär die Geschäftsordnung des Kollegiums zur Anwendung.

1.2. Die Beschwerdekommission wird auf unbestimmte Dauer eingerichtet und tagt nach Bedarf.

2. Besetzung der Beschwerdekommission

2.1. Die Beschwerdekommission besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied der Kurie der Studierenden, ein Mitglied der Kurie der Studiengangsleitung und ein Mitglied der Kurie des Lehr- und Forschungspersonals anzugehören hat. Weiteres Mitglied ist die Leitung des Kollegiums.

2.2. Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden durch das Kollegium ernannt, das auch festlegt, welches Mitglied die Beschwerdekommission leitet. Aufgrund der Komplexität der Themenstellung ist bei der Bestellung der Mitglieder durch das Kollegium auf Kontinuität zu achten.

2.3. Für jedes Mitglied der Beschwerdekommission wird vom Kollegium ein Ersatzmitglied ernannt, das im Verhinderungsfall das jeweilige Mitglied vertritt.

2.4. Im Falle einer persönlichen Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekommission tritt das jeweilige Ersatzmitglied an dessen Stelle. Für die persönliche Befangenheit von Mitgliedern der Beschwerdekommission gilt die Bestimmung des § 7 AVG i.d.g.F. sinngemäß.

3. Aufgaben der Beschwerdekommission und besondere Rechte im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung

3.1. Aufgabe der Beschwerdekommission ist die inhaltliche Behandlung von Beschwerden über Entscheidungen der Studiengangsleitung und die Vorbereitung der Willensbildung und Entscheidungsfindung betreffend die Stattgabe oder Ablehnung der Beschwerde durch das Kollegium.

3.2. Die Beschwerdekommission hat in Erfüllung ihrer Aufgabe insbesondere die im Beschwerdefall betroffenen Studierenden/Bewerber/innen und die Studiengangsleitung sowie alle in den Beschwerdefall involvierten Personen anzuhören. Den betroffenen Personen ist die Möglichkeit zu geben, sich entweder persönlich vor der Beschwerdekommission zum Beschwerdefall zu äußern oder hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.

3.3. Die Beschwerdekommission ist berechtigt, in alle den Beschwerdefall betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen, soweit dies für die Entscheidungsfindung notwendig ist.

3.4. Die Beschwerdekommission ist weiters berechtigt, Anträge an den Erhalter zur Verfügungsstellung eines Budgets für die Einholung von Gutachten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zu stellen. Im Rahmen des zuerkannten Budgets ist die Beschwerdekommission im Bedarfsfall ohne weiteres berechtigt, nach vorheriger Überprüfung der budgetären Möglichkeiten externe Berater und insbesondere juristische Experten beizuziehen.

3.5. Nach umfassender Erhebung des der Beschwerde zugrundliegenden Sachverhaltes, beschließt die Beschwerdekommission darüber, ob dem Kollegium die Stattgabe oder die Ablehnung der Beschwerde empfohlen wird. Über Aufforderung des Kollegiums sind die der Beschlussfassung der Beschwerdekommission zugrundeliegenden Erwägungen und das Stimmverhältnis der Abstimmung – je nach Wunsch des Kollegiums schriftlich oder mündlich – darzulegen. Die Beschlüsse der Beschwerdekommission sind für das Kollegium nicht verbindlich und kommen ihnen lediglich Empfehlungscharakter zu.

4. Willensbildung in der Beschwerdekommission:

4.1. Die Willensbildung in der Beschwerdekommission erfolgt in Sitzungen und die Entscheidungsfindung richtet sich soweit in den Statuten der Beschwerdekommission nichts Abweichendes geregelt ist, sinngemäß nach den Regelungen in der Satzung des Kollegiums hinsichtlich der Einrichtung und Arbeitsweise von Ausschüssen und subsidiär nach der Geschäftsordnung des Kollegiums.

4.2. Beschlüsse werden, sofern nach dem Gesetz oder der Satzung oder Geschäftsordnung des Kollegiums für einzelne Beschlüsse nicht eine höhere Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit hat die Leitung der Beschwerdekommission das Dirimierungsrecht und gibt seine*ihre Stimme den Ausschlag.

V1, März 2014