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Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung akademischer Ehrungen

V2, Juli 2021

1 Präambel

Entsprechend §10 Abs 3 Z 9 FHG idgF kann das Kollegium im Einvernehmen mit dem Erhalter im Universitätswesen übliche akademische Ehrungen verleihen.

Der Erhalter kann den an der Fachhochschule tätigen Personen gemäß § 10 Abs 8 FHG im Einvernehmen mit dem Kollegium gestatten, dass sie Bezeichnungen des Universitätswesens sinngemäß verwenden.

Die folgende Richtlinie regelt im Einvernehmen zwischen Erhalter und Kollegium (§ 10 Abs 3 Z 10 FHG) die Verwendung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titeln).

Davon zu unterscheidende akademische Ehrungen (§ 10 Abs 3 Z 9 FHG) werden an der FH Gesundheitsberufe OÖ derzeit nicht verliehen.

Zur Führung des Titels „Fachhochschul-Professor“ bzw. „Fachhochschul-Professorin“ Kurzform „FH-Prof.“ sind nur Personen berechtigt, denen der Titel durch das von der Geschäftsführung der FH Gesundheitsberufe OÖ und dem Kollegium der FH Gesundheitsberufe OÖ festgelegte Verfahren zuerkannt wurde.

Der Erhalter der FH Gesundheitsberufe OÖ richtet hierzu im Einvernehmen mit dem Kollegium einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titeln)“ ein. Für diesen Ausschuss gelten die Vorgaben des Statuts für den Ausschuss für die Verleihung von im Universitätswesen üblichen Bezeichnungen (Titeln).

2 FH-Professor*in

Im Folgenden werden die Kriterien und das Verfahren für die Verwendung der Bezeichnung „Fachhochschul-Professor“ bzw. „Fachhochschul-Professorin“ (Kurzformen: „FH-Professor*in, „FH-Prof.“) an der FH Gesundheitsberufe OÖ festgehalten.

3 Kriterien

Hauptberuflich an der FH Gesundheitsberufe OÖ beschäftigte Personen in wissenschaftlich-akademischen Positionen sind berechtigt, einen Antrag zu stellen.

Die Gestattung der Verwendung der Bezeichnung „FH-Professor/FH-Professorin“ setzt zum Zeitpunkt der Antragstellung den Nachweis folgender formaler und qualitativer Kriterien voraus:

Formale Kriterien

Die folgenden formalen Kriterien müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Antragstellung erfüllt sein.

  1. Hochschulabschluss:
    Doktorat oder Magister/Master mit 120 ECTS
  2. Hauptberufliche Tätigkeit an FH Gesundheitsberufe OÖ (aufrechtes Dienstverhältnis):
    seit mind. 4 Jahren und einer Mindest-Arbeitszeit im Umfang von durchschnittlich 24 Wochenstunden
  3. Praxiserfahrung/Berufserfahrung:
    mind. 3 Jahre Berufstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld (zusätzlich zur Lehr-und Forschungstätigkeit)

Zusätzlich zu den formalen Kriterien, die bei Antragstellung vollumfänglich erfüllt sein müssen, kommt in einem weiteren Schritt ein Punkteverfahren zur Anwendung, das untenstehende qualitative Kriterien zur Erlangung des Titels berücksichtigt:

Qualitative Kriterien:

  1. Nachweis der didaktischen Qualifikation (Lehrtätigkeit)
    1.1. Lehrtätigkeit:
    1.2. Pädagogische/didaktische Eignung:
    1.3. innovative Lehre:
  2. Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation (Forschungstätigkeit)
    2.1. Publikationen:
    2.2. F+E Leistungen:
    2.3. Mitglied der Scientific Community
  3. Weitere Leistungen (im Bereich Lehre und Forschung)
    3.1. besondere Leistungen bei Aufbau und Weiterentwicklung Studiengang/FHG
    3.2. internationale Aktivitäten mit besonderer Relevanz für die Disziplin bzw. die FHG
    3.3. Sonderleistungen

4 Verfahren

Der Antrag auf Ernennung zur „Fachhochschul-Professorin“ bzw. zum „Fachhochschul-Professor“ ist von der antragstellenden Person bei der vorgesetzten Stelle einzubringen, von dieser auf Vollständigkeit zu prüfen und an den/die Vorsitzende/n des Ausschusses (kurz: Ausschuss) zur Verleihung akademischer Titel zu übermitteln.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Ausschusses überprüft den Antrag auf die Erfüllung der formalen Kriterien. Bei Vorliegen dieser Kriterien wird der Antrag umgehend allen Mitgliedern des Ausschusses zur Einsicht bereitgestellt.

Die eingelangten Anträge werden vom Ausschuss innerhalb von sechs Monaten geprüft. Ist dies nicht möglich, ergeht eine Benachrichtigung an die antragstellende Person.

5 Begutachtung und Entscheidung

Der Ausschuss, der für die Begutachtung der Anträge verantwortlich ist, kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben:

  • Empfehlung der Verleihung des Titels
  • Verschiebung der Verleihung des Titels bis die durch den Ausschuss festgelegten Bedingungen erfüllt wurden
  • Ablehnung des Antrags

Die Empfehlung ergeht an die Leitung des Kollegiums und die Geschäftsführung. Die Leitung des Kollegiums holt in einem weiteren Schritt den Beschluss des Kollegiums ein. Ebenso ist der Beschluss der Geschäftsführung erforderlich.

6 Verleihung

Nach einer positiven Entscheidung des Fachhochschul-Kollegiums sowie des Erhalters wird die Verleihung des Titels „Fachhochschul-Professorin“ bzw. „Fachhochschul-Professor“ (Kurzform „FH-Prof.“) im Rahmen eines Festaktes durchgeführt. Die Führung des Titels ist unabhängig von der feierlichen Verleihung sofort nach der schriftlichen Verständigung über die positive Genehmigung des Antrags zulässig. Die Verleihungsurkunde wird durch die Geschäftsführung und die Kollegiumsleitung unterschrieben.

Der Name der betreffenden Person wird in der offiziellen Liste der FH Gesundheitsberufe OÖ über die Träger/innen des Titels „Fachhochschul-Professorin“ bzw. „Fachhochschul-Professor“ /veröffentlicht.

Die neu ernannte FH-Professorin /der neu ernannte FH-Professor hält eine Antrittsvorlesung an der FH Gesundheitsberufe OÖ innerhalb des darauffolgenden Semesters. Auf die Verleihung des Titels besteht kein Rechtsanspruch. Des Weiteren kann nach Ablehnung frühestens zwölf Monate später ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

7 Erlöschen der Bezeichnung (Titel)

Scheidet eine Person innerhalb von 36 Monaten nach Verleihung des Titels aus der FH Gesundheitsberufe OÖ aus (ausgenommen Pensionierung), so ist diese Person nicht berechtigt, den Titel weiter zu führen.
Wurde der Titel aufgrund von nicht korrekten Angaben im Antrag bzw. in den angeschlossenen Unterlagen verliehen, wird der Titel durch den Erhalter im Einvernehmen mit dem FH-Kollegium nachträglich aberkannt. Zur Prüfung des Sachverhalts können neben der Heranziehung des Ausschusses evtl. externe Expert/innen herangezogen werden.

8 Inkrafttreten

Dieser Satzungsteil tritt auf Basis des Beschlusses des FH-Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ vom 10.6.2021 sowie der Genehmigung durch den Erhalter vom 30.6.2021 mit 1.7.2021 in Kraft.

V2, Juli 2021