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Pilotprojekt zur Studien- und Prüfungsordnung - Änderung der Anwesenheitspflicht

V1.3, vom 1. Juli 2023
befristet bis Ende des SS 2024

3 Anwesenheitspflicht

Die folgenden Bestimmungen treten mit Beginn des WS 2020/21 in Kraft und gelten bis zum Beginn des Studienjahres 2024/25. Mit Beginn des Wintersemesters 2024/25 tritt Pkt. 3 in der Fassung der Version 6 vom Juli 2021 automatisch wieder in Kraft.

Bei Vorlesungen (VO) besteht keine Anwesenheitspflicht, unabhängig davon ob sie in Präsenz oder Online abgehalten werden.

Bei allen anderen Lehrveranstaltungstypen gemäß Pkt. 10 und sonstigen Lehrveranstaltungen, die keine Vorlesungen sind, besteht Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht für diese Lehrveranstaltungstypen ist folgendermaßen ausgestaltet:

Bei Abwesenheit von mehr als 25 % hat die*der Studierende bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes eine Zusatzarbeit zu absolvieren, sonst wird die Lehrveranstaltung negativ beurteilt.

Die Lehrveranstaltungsleitung kann in Absprache mit der Studiengangs-/Lehrgangsleitung für Online-Lehrveranstaltungen oder Blended Learning Lehrveranstaltungen eine weniger als 75% betragende Anwesenheitspflicht vorgeben, welche den Studierenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben ist. Die Vorgabe erfolgt unter Berücksichtigung des didaktischen Konzeptes und der Prüfungsmodalität (abschließende Prüfung/immanenter Prüfungscharakter).

Bei Unterschreiten der vorgegebenen Anwesenheitspflicht hat die*der Studierende bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes eine Zusatzarbeit zu absolvieren, sonst wird die Lehrveranstaltung negativ beurteilt.

Berufspraktika müssen jedenfalls im vollen Ausmaß absolviert werden und die Praktikumsbetreuung unverzüglich über die Abwesenheit verständigt werden.

Wer nachweislich die Anwesenheit einer*eines abwesenden Studierenden vortäuscht (durch Fälschung der Unterschrift oder anderweitige Umgehung) wird nach einmaliger Verwarnung im Wiederholungsfall vom Studium ausgeschlossen.

Dasselbe gilt für die*denjenigen, die*der nachweislich zur Vortäuschung anstiftet.

4 Vorgehensweise bei nicht erfüllter Anwesenheitspflicht: Erstellung einer Zusatzarbeit

Die folgenden Bestimmungen treten mit Beginn des WS 2020/21 in Kraft und gelten bis zum Beginn des Studienjahres 2024/25. Mit Beginn des Wintersemesters 2024/25 tritt Pkt. 4 in der Fassung der Version 6 vom Juli 2021 automatisch wieder in Kraft.

Die*der Lehrende hat in Absprache mit der Studien- bzw. Lehrgangsleitung bzw. mit der Standortleitung/Regionalleitung eine Aufgabenstellung im entsprechenden Ausmaß der versäumten Inhalte festzulegen.

Die Zusatzarbeit kann z.B. aus einer schriftlichen Arbeit und/oder aus einer mündlichen und/oder praktischen Überprüfung des versäumten Inhalts bestehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die versäumten Inhalte eigenständig nachgeholt werden.

Es wird unterschieden zwischen:

  • Lehrveranstaltungen mit abschließender Prüfung
  • Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter
  • Praktika

Lehrveranstaltungen mit abschließender Prüfung:

Es ist eine Zusatzarbeit im entsprechenden Ausmaß zu leisten. Erst nach positiver Beurteilung dieser Zusatzarbeit kann der/die Studierende zur regulären LV-abschließenden bzw. Modul-Prüfung antreten.

Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter:

Hier gibt die*der Lehrende eine Zusatzaufgabe vor und überprüft, ob die in der Lehrveranstaltung vermittelten Fähigkeiten erworben wurden.
Wird diese Zusatzarbeit negativ beurteilt, gilt die gesamte Lehrveranstaltung als negativ.

Praktika:

Zur Erreichung der erforderlichen Kompetenzen sind grundsätzlich sämtliche Praktika im vollen Ausmaß zu absolvieren.

Versäumte Praktikumsstunden sind zum ehest möglichen Zeitpunkt nachzuholen.

Mit der Studiengangsleitung bzw. der Standortleitung/Regionalleitung sind der genaue Zeitpunkt sowie die Form abzustimmen.

V1.3, vom 1. Juli 2023
befristet bis Ende des SS 2024