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Ergänzung zur Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums

Ergänzung hinsichtlich Ablauf der Wahl für die Kurie der Vertreter*innen der Studierenden

V3, März 2016

Präambel

Diese Ergänzung zur Wahlordnung für die Wahl des Kollegiums an der FH Gesundheitsberufe OÖ dient als Regelung für den Ablauf der Wahl der Kurie der Studierenden für das Kollegium und bleibt bis zur Erlassung einer neuen Wahlordnung bzw. einer neuen Ergänzung zur Wahlordnung im Einvernehmen mit dem Erhalter in Kraft.

§ 1 Entsendung der Vertreter*innen der Studierenden

(1)Die Entsendung der Vertreter*innen der Studierenden in die Kurie der Studierenden des Kollegiums erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des „Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden 2014“ (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Vertreter*innen der Studierenden sind zu entsenden. Das vertretungsbefugte Organ der Österreichischen Hochschüler*innenschaft an die FH Gesundheitsberufe OÖ gibt die entsandten Mitglieder und Ersatzpersonen der Leiterin oder dem Leiter des FH-Kollegiums bekannt. Die Mitgliedschaft dauert an, bis eine neue Entsendung mitgeteilt wird.

(3) Ein Wechsel in der Person eines*r entsandten Vertreters*in ist dem*der Leiter*in des Fachhochschulkollegiums unverzüglich und vor der ersten Sitzungsteilnahme des*der Nachfolgers*in durch den*die Vorsitzende*n der ÖH-Vertretung an der FH Gesundheitsberufe OÖ mitzuteilen.

§ 2 Zugehörigkeit zum Kollegium

(1) Das Erlöschen des mit einem/r entsandten Vertreter/in der Österreichischen Hochschüler*innenschaft der FH Gesundheitsberufe OÖ abgeschlossenen Ausbildungsvertrages oder eine Studienunterbrechung für mehr als zwei Monate beendet die Mitgliedschaft im Fachhochschulkollegium und rücken die Ersatzmitglieder entsprechend ihrer Entsendung in das Kollegium nach.

(2) Eine allfällige Wiederaufnahme des Ausbildungsvertrags begründet keine automatische neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium.

(3) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Kollegium erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode, freiwilligem Rücktritt oder dann, wenn das Kollegiumsmitglied die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht in der Personengruppe, die es im Kollegium vertritt, verliert. Eine allfällige nachträgliche Wiedererlangung der Voraussetzungen des passiven Wahlrechtes, begründet keine neuerliche Zugehörigkeit zum Kollegium.

(4) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Kollegiumsmitglieds werden alle anderen Kollegiumsmitglieder von der Kollegiumsleitung informiert, ebenso darüber, welches Ersatzmitglied in dessen Position nachrückt.

V3, März 2016