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Bestimmungen zur Errichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen

V2, Oktober 2022

1 Präambel

Entsprechend §10 Abs 3 Z 10 FHG idgF sind in die Satzung der Hochschule Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen aufzunehmen.
Die folgende Richtlinie enthält im Einvernehmen zwischen Erhalter und Kollegium (§ 10 Abs 3 Z 10 FHG) die zentralen Bestimmungen über die Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen.

2 Verfahren zur Einrichtung von Studiengängen und Hochschullehrgängen

Das Verfahren zur Einrichtung von Studiengängen und Hochschullehrgängen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Das Verfahren beginnt mit der Erteilung des Projektauftrages zur Entwicklung des neuen Studienprogramms durch die Geschäftsführung als Auftraggeberin, in dem die Leitung und das Entwicklungsteam des Studiengangs (gem. § 8 Abs. 4 FHG) bzw. Hochschullehrgangs beauftragt werden.
  2. Zum Projektabschluss reicht die Leitung des Entwicklungsteams den fertiggestellten Antrag samt Beilagen bei der Auftraggeberin (Geschäftsführung) ein, diese gibt die Dokumente bei Erfüllung sämtlicher Kriterien zur Weiterleitung zur Beschlussfassung der zuständigen Gremien frei.
  3. Beschlussfassung bei Einrichtung eines Studienganges: Nach Information des Kollegiums bzgl. der wesentlichen Eckpunkte erfolgt der Beschluss des Kollegiums im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Folge reicht die Geschäftsführung die erforderlichen Unterlagen zum Programmakkreditierungsverfahren der AQ Austria ein. Mit erfolgter Genehmigung durch die AQ Austria wird die Einrichtung des genehmigten Studiengangs an der FH Gesundheitsberufe OÖ umgesetzt.
  4. Beschlussfassung bei Einrichtung eines Hochschullehrganges: Die freigegebenen Antragsunterlagen werden beim Beratenden Ausschuss für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren eingereicht. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen beschließt dieser Ausschuss eine Empfehlung an Kollegium und Erhalter. Kollegium bzw. Erhalter entscheiden im Einvernehmen unter Berücksichtigung der Empfehlung des Beratenden Ausschusses für das Änderungs- und Aktualisierungsverfahren. Bei Einvernehmen und Beschlüssen zur Nicht-Untersagung durch Kollegium und Erhalter wird die Einrichtung des genehmigten Hochschullehrganges an der FH Gesundheitsberufe OÖ umgesetzt.

3 Verfahren zur Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen

Das Verfahren zur Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:

  1. Das Verfahren zur Auflassung von Studienprogrammen (Studiengänge und Hochschullehrgängen) beginnt mit der Erteilung des Projektauftrages zur Auflassung eines Studienprogramms durch die Geschäftsführung als Auftraggeberin, die auch die Kollegiumsleitung informiert.
  2. Das Kollegium beschließt die Auflassung des Studienprogramms im Einvernehmen mit dem Erhalter.
  3. In der Folge ergeht die entsprechende Information an die AQ Austria, die Umsetzung der Auflassung des Studienprogramms erfolgt entsprechend den Ergebnissen des durch die Geschäftsführung freigegebenen Projektauftrages.

4 Inkrafttreten

Dieser Satzungsteil tritt erstmals auf Basis des Beschlusses des FH-Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ vom 10.6.2021 sowie der Genehmigung durch den Erhalter vom 30.6.2021 mit 1.7.2021 in Kraft. Aufgrund gesetzlicher Änderungen wurden entsprechende Anpassungen durch Beschluss des FH-Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ vom 20.10.2022 sowie der Genehmigung durch den Erhalter vom 25.10.2022 mit 27.10.2022 als Version 2 umgesetzt.

V2, Oktober 2022