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Arbeitsausschüsse des Kollegiums der FH Gesundheitsberufe OÖ

V1, März 2014

Präambel

Nach § 10 Abs 3 Z 10 FHG hat das Kollegium eine Satzung zu erlassen, in der unter anderem die Einrichtung von Arbeitsausschüssen zu regeln ist. Unter dem Satzungsbestandteil „Arbeitsausschüsse“ werden allgemeine Regelungen zur Einrichtung von Arbeitsausschüssen, deren generellen Aufgaben und Arbeitsweise sowie deren Geschäftsordnung festgelegt. Die entsprechenden Regelungen erlangen insofern Geltung, als die Statuten der einzelnen eingerichteten Ausschüsse nichts Abweichendes bestimmen; subsidiär gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kollegiums. Der Satzungsbestandteil „Arbeitsausschüsse“ ist durch Beschluss des Kollegiums vom 06. März 2014 im Einvernehmen mit dem Erhalter durch Beschluss in der Generalversammlung vom 12. März 2014 in Wirksamkeit erwachsen.

1. Einrichtung von Ausschüssen

1.1. Das Kollegium kann für Teile seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Dauer, befristet oder nur zur Erledigung einzelne Aufgaben eingesetzt werden.

1.2. Bei Einrichtung eines Ausschusses beschließt das Kollegium über Mitgliederzahl und Zusammensetzung des Ausschusses und setzt dessen Statut fest. Hierbei ist insbesondere der Aufgabenbereich des Ausschusses klar und bestimmt zu definieren (Arbeitsauftrag und Aufgabendefinition). Zudem ist die Dauer der Errichtung des Ausschusses festzulegen und sind Regelungen zur Arbeitsweise und Geschäftsordnung des Ausschusses insofern zu normieren, als die entsprechenden Regelungen abweichend von den diesbezüglichen Normierungen im Satzungsbestandteil „Ausschüsse“ des Kollegiums festgelegt werden sollen. Weiters sind im Statut des Ausschusses die Rechte des Ausschusses, die diesem im Zusammenhang mit seiner Aufgabenerfüllung zukommen, näher zu definieren. Abweichende Regelungen im Statut eines Ausschusses gehen den allgemeinen Regelungen im Satzungsbestandteil „Ausschüsse“ des Kollegiums vor.

1.3. Durch die Übertragung bestimmter Aufgaben an einen Ausschuss wird die Zuständigkeit des Kollegiums nicht beeinträchtigt. Das Kollegium kann jederzeit den Ausschüssen durch Beschluss eine Aufgabe bzw. ein Thema wieder entziehen.

1.4. Die Zuteilung des Budgets für jeden vom Kollegium eingerichteten Ausschuss erfolgt durch die zuständigen Organe der FHG OÖ.

2. Wesen und allgemeine Aufgaben der Ausschüsse

2.1. Bei den Ausschüssen handelt es sich um Arbeitsgruppen zu den gesetzlich bestimmten Aufgabenbereichen des Kollegiums (§ 10 FHG) somit zu Materien, die für die Meinungsbildung und Beratung des Kollegiums wesentlich sind. Aufgaben der Ausschüsse sind hierbei insbesondere, die Sitzungen und Beschlüsse des Kollegiums vorzubereiten, strategische Ziele und Maßnahmen für die FHG OÖ dem Kollegium vorzuschlagen oder die Kollegiumsbeschlüsse umzusetzen bzw. deren Umsetzung zu überwachen. Die Ausschüsse können vom Kollegium Arbeitsaufträge erhalten bzw. arbeiten selbständig in den Bereichen ihres definierten Aufgabengebietes. Sie beobachten, analysieren und berichten in den ausschussspezifischen Themenbereichen und unterstützen somit das Kollegium bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die gesamte FHG OÖ.

2.2. Den Ausschüssen kommt keine Entscheidungs- oder Anordnungsfunktion zu und erstattet der Ausschuss lediglich Erledigungsvorschläge an das Kollegium. Die Beschlussfassungskompetenz bleibt dem Kollegium in jedem Fall vorbehalten. Der*die Ausschussleiter*in kann jedoch für bestimmte durch das Kollegium festgelegte Vertretungshandlungen durch die Leitung des Kollegiums zur Vertretung des Kollegiums nach außen ermächtigt und bevollmächtigt werden.

3. Aufgabendefinition und Aufgabenverteilung in den Ausschüssen

3.1. Aufgaben und Ziele der Ausschüsse sind von den einzelnen Ausschüssen selbst mindestens einmal jährlich zu definieren und an das Kollegium zu kommunizieren, das diese in weiterer Folge genehmigt. Darüber hinaus kann das Kollegium jederzeit die Ausschüsse mit zusätzlichen Aufgaben bis auf Widerruf betrauen (z.B. Verfassen von rechtlichen Stellungnahmen zu ausschussspezifischen Themen, Erstellung von Expertisen, etc.).

3.2. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Ausschüsse obliegt der jeweiligen Ausschussleitung.

4. Einsetzung und Abberufung von Ausschussmitgliedern und der Ausschussleitung

4.1. Die Ausschussmitglieder sind vom Kollegium nach Sach- und Fachgesichtspunkten und – zumindest bei Ausschüssen zu Themenbereichen bzw. Aufgaben, die gemäß § 10 Abs. 3 FHG im Einvernehmen mit dem Erhalter wahrzunehmen sind bzw. zu denen ein Antrags- oder Vorschlagsrecht an den Erhalter vorgesehen ist – im Einvernehmen mit dem Erhalter zu bestellen und abzuberufen. Bei der Bestellung der Mitglieder ist auf
die funktionale Ausgewogenheit zu achten. Die Mitglieder des Kollegiums sind verpflichtet, in Ausschüssen mitzuarbeiten; eine Ablehnung ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Interessenskollision, mangelnde Spezialkenntnisse) möglich. Das Kollegium kann bei der Zusammensetzung des Ausschusses auch Nicht-Mitglieder (z.B. Lehrende, Fachleute, etc.) berücksichtigen.

4.2. Das Kollegium setzt zu jedem von ihm errichteten Ausschuss eine Leitung ein. Die Leitung des Ausschusses vertritt diesen nach außen. Beabsichtigt die Ausschussleitung, einzelne Mitglieder mit der Vertretung des Ausschusses nach außen zu betrauen, hat er vorab die Zustimmung des Kollegiums hierzu einzuholen. Es obliegt auch dem Kollegium, die Leitung des Ausschusses abzuberufen. Zumindest bei Ausschüssen zu Themenbereichen bzw. Aufgaben, die gemäß § 10 Abs. 3 FHG im Einvernehmen mit dem Erhalter wahrzunehmen sind bzw. ein Antrags- oder Vorschlagsrecht an den Erhalter vorgesehen ist, ist bezüglich Einsetzung oder Abberufung der Leitung eines Ausschusses das Einvernehmen mit dem Erhalter herzustellen.

4.3. Die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses kann über Beschluss des Ausschusses dem Kollegium vorgeschlagen werden. Die Gründe für die Abberufung sind dem Kollegium bekannt zu geben.

4.4. Ein freiwilliger Rücktritt der Ausschussleitung oder eines sonstigen Ausschussmitglieds ist umgehend der Leitung des Kollegiums sowie dem Erhalter bekannt zu geben. Das Kollegium nimmt in der Folge – gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Erhalter – die Neubestellung vor.

4.5. Von der Ausschussleitung ist eine aktuelle Liste aller Ausschussmitglieder zu führen, die auf M: QMS zu veröffentlichen ist.

5. Geschäftsordnung der Ausschüsse

5.1. Geltungsbereich

Die Willensbildung der Ausschüsse des Kollegiums erfolgt in Sitzungen und die Entscheidungsfindung richtet sich sinngemäß nach der Geschäftsordnung des Kollegiums soweit im Statut des Ausschusses oder in der Satzung des Kollegiums (Satzungsbestandteil Ausschüsse) keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

5.2. Einberufung von Sitzungen

Die Ausschussleitung beruft Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses hat einen von ihr oder ihm geleiteten Ausschuss auch über Aufforderung des Kollegiums einzuberufen.

5.3. Tagesordnung

5.3.1. Für die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Tagesordnung durch den*die Vorsitzende*n des Ausschusses zu erstellen. Den Mitgliedern des Ausschusses ist die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5.3.2. Die Ausschussmitglieder erhalten die Einladung zur Sitzung des Ausschusses und die Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin.

5.3.3. Jedes Ausschussmitglied kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung bis zum Sitzungstermin beantragen.

5.4. Teilnahme an Sitzungen

5.4.1. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied ganz oder teilweise verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so ist dies der Leitung des Ausschusses im Vorhinein mitzuteilen. Die Mitteilung ist von der Leitung des Ausschusses dem Sitzungsprotokoll anzufügen.

5.4.2. Die konstituierende Sitzung der eingesetzten Ausschüsse ist von der Leitung des Ausschusses einzuberufen.

5.4.3. Insbesondere bei paritätisch besetzten Ausschüssen sind darüber hinaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kollegiums zu beachten.

5.4.4. Auf Antrag eines Mitgliedes können, in Abstimmung mit der Leitung des Ausschusses zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung Auskunftspersonen und Fachleute als Berater*innen beigezogen werden. Externe Sachverständige sind jedoch nur nach vorheriger Überprüfung der budgetären Möglichkeiten und Einholung der vorhergehenden Genehmigung des Kollegiums zu laden. Der Erhalter hat ein Vetorecht, das es ihm ermöglicht unter Angabe von Gründen externe Sachverständige abzulehnen.

5.5. Beschlussfassung in den Ausschüssen

5.5.1. Alle Erledigungsvorschläge und Empfehlungen an das Kollegium bedürfen einer vorangehenden Beschlussfassung durch den Ausschuss. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle Ausschussmitglieder. Soweit im Statut des Ausschusses nichts Abweichendes festgelegt wird, kommt jedem Ausschussmitglied eine Stimme zu.

5.5.2. Beschlüsse werden, sofern nach dem Gesetz oder dem Statut des Ausschusses für einzelne Beschlüsse nicht eine höhere Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Leitung des Ausschusses das Dirimierungsrecht und gibt seine/ihre Stimme den Ausschlag.

5.5.3. Ein Ausschussmitglied kann ihre*seine Stimme mit schriftlicher Vollmacht unter Bezugnahme auf den konkreten Abstimmungsgegenstand auf ein anderes Mitglied desselben Ausschusses übertragen; ein Mitglied des Ausschusses kann höchstens für ein weiteres Mitglied eine Stimmrechtsübertragung übernehmen.

5.6. Protokoll

5.6.1. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll und enthält insbesondere die Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, wobei Beschlüsse wörtlich zu protokollieren sind.

5.6.2. Die Protokolle sind von der Leitung des jeweiligen Ausschusses in eine chronologische Protokollsammlung aufzunehmen. Den Mitgliedern des Kollegiums ist Einblick in die Protokolle zu gewähren.

5.7. Berichtspflicht

Die Leitung eines Ausschusses hat über die Arbeit des von ihm*ihr geleiteten Ausschusses über Aufforderung des Kollegiums oder dessen Leiter*in – insbesondere in den Kollegiumssitzungen – zu berichten.

V1, März 2014